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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 248Fedlex · Vorlage

3. Zuständige Stellen

3.1 Eichstellen

Die vom METAS anerkannten Eichstellen sind zur Zeit der Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung die folgenden:

- Paul Scherrer Institut, PSI, Villigen

- Institut de radiophysique, IRA, CHUV Lausanne

3.2 Kalibrierstellen

Kalibrierstellen sind Hersteller von Messgeräten oder andere befähigte Stellen (PSI, IRA). Sie müssen über die folgenden Fachkompetenzen verfügen:

- Kenntnis von Funktion und Bedienung des zu kalibrierenden Messgerätes

- Kenntnis in der Bestimmung der Messunsicherheit

- Kenntnis über die Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Normale

- Angemessene messtechnische Infrastruktur

- Dokumentation und Validierung der Kalibrierverfahren

- Umsetzung von Qualitätssicherungsmassnahmen

Das von der Kalibrierstelle ausgestellte Kalibrierzertifikat muss folgende Elemente enthalten:

- Auftragnehmer und Auftraggeber

- Beschreibung und eindeutige Identifikation des Messgerätes

- Datum der Kalibrierung

- Name und Unterschrift der für die Kalibrierung betrauten Person

- Angaben über die Rückverfolgbarkeit

- Umfang der Kalibrierung

- Kurzbeschreibung des Messverfahrens und der Messbedingungen

- Messresultate und Angabe der Messunsicherheit