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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 249Fedlex · Vorlage

Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgensystemen (Röntgenverordnung; RöV)

vom ... Entwurf Anhörung

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3, 47 Absatz 2, 98 Absatz 4, 101, 103 Absatz 2 und 112 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom ...1 (StSV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1Diese Verordnung bezweckt den Schutz vor ionisierender Strahlung von Patientinnen und Patienten, Personal sowie Drittpersonen bei der Inbetriebnahme und bei der Anwendung von medizinischen Röntgensystemen (Röntgensysteme).

2Sie gilt für Röntgensysteme mit Röhrenspannungen bis 300 Kilovolt (kV), mit denen Photonenstrahlung mit einer Energie von über 5 Kiloelektronenvolt (keV) künstlich erzeugt wird und die zur Diagnose oder Therapie an Menschen oder Tieren dienen.

3Dazu gehören auch:

a. bildgebende radiologische Systeme zur Positionskontrolle, Planung und Simulation in der Strahlentherapie;

b. Röntgensysteme, die medizinischen Schulungs-, Demonstrations- oder Forschungsszwecken dienen oder in der Rechtsmedizin zur Anwendung gelangen.

4Diese Verordnung regelt insbesondere:

a. die Rechtfertigung und Optimierung medizinischer Expositionen (1. Abschnitt);

b. den baulichen Strahlenschutz (2. Abschnitt);

c. die Inbetriebnahme (3. Abschnitt);

d. die Anwendung (4. Abschnitt);

e. die Qualitätssicherung, insbesondere Prüfung und Wartung (5. Abschnitt).

1 SR 814.501