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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 260Fedlex · Vorlage

Art. 34 Bestehende Bewilligungen

1Inhaberinnen und Inhaber von vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen für den Umgang mit Röntgensystemen müssen die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

2Die Anforderung nach Artikel 13 Absatz 7 gilt nicht für vor Inkrafttreten dieser Verordnung installierte Computertomografen.

3Röntgensysteme für Aufnahmen in der Humanmedizin im mittleren und im Hochdosisbereich, deren Erstinstallation vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurde, sind nur bei Ersatz der Röntgenanlage oder bei einem Generatorwechsel an die Bestimmungen nach Artikel 22 Absatz 1 anzupassen.

4Nur Röntgensysteme für Aufnahmen in der Humanmedizin im mittleren und im Hochdosisbereich, deren Erstinstallation ab dem 1. Januar 2008 bewilligt wurde, sind bis am 1. Januar 2018 an Artikel 23 Absatz 1 anzupassen.

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset