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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 257Fedlex · Vorlage
gen. Die Anzeige des DFP muss in mGy∙cm2 und für Anlagen in der interventionellen Radiologie in Gy∙cm2 erfolgen.
2Röntgensysteme für Untersuchungen in der interventionellen Radiologie müssen zusätzlich über eine Anzeige der kumulierten Dosis am IRP verfügen.
3Computertomografen müssen über eine Anzeige des CTDIvol und für das DLP verfügen.
4Mammografieanlagen müssen über eine Anzeige der AGD oder der Einfalldosis KE verfügen.
Art. 23 Dosis und Dosisleistung von Röntgenanlagen
1Röntgensysteme für Aufnahmen in der Humanmedizin im mittleren und Hochdosisbereich müssen über eine Belichtungsautomatik (AEC) verfügen.
2Röntgensysteme für Durchleuchtung müssen über eine Vorrichtung zur automatischen Regelung der Dosisleistung verfügen, welche Röhrenstrom und Röhrenspannung regelt. Für Durchleuchtungsgeräte, die es der Anwenderin und dem Anwender gestatten, aus mehreren vorprogrammierten Kennlinien zur automatischen Regelung der Dosisleistung auszuwählen, müssen der Verlauf der Kennlinien und die Dosisleistung dokumentiert sein.
Art. 24 Schutzausrüstungen und Schutzmittel
1Personen, die sich beim Betrieb von Röntgenanlagen im Röntgenraum in der Nähe der Patientin oder des Patienten aufhalten müssen, sind durch geeignete Massnahmen zu schützen, in bestimmten Fällen mittels Verwendung von fahrbaren oder festmontierten Schutzausrüstungen.
2Bei jeder Röntgenanlage müssen adäquate Schutzmittel zur Verfügung stehen. Mindestens müssen die Schutzmittel nach Anhang 2 vorhanden sein. Die sinnvolle Verwendung der Schutzmittel muss der Betrieb intern regeln.
3Die Schutzmittel müssen gemäss Herstellerangaben sachgerecht gelagert und gereinigt werden, und sie müssen mindestens jährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft werden.
Art. 25 Sicherheitsabstände für Personal und Dritte
1Bei zahnärztlichen Kleinröntgenanlagen sowie bei ortsveränderlichen Röntgenanlagen müssen sich alle Personen wenn immer möglich ausserhalb des Nutzstrahlenbündels in wenigstens 2 m Entfernung von der Röntgenröhre und vom durchstrahlten Körper aufhalten.
2Bei diagnostischen Röntgenuntersuchungen dürfen beruflich strahlenexponierte Personen Kinder, unruhige Patientinnen oder Patienten sowie Tiere nur dann festhalten, wenn diese nicht fixiert werden können und keine anderen Personen zum Festhalten zur Verfügung stehen.