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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 259Fedlex · Vorlage
Art. 30 Wartung, Zustandsprüfung, Strahlenschutz-Nachkontrolle
1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt für den Unterhalt des Röntgensystems, indem sie oder er dieses regelmässig durch technisches Fachpersonal warten und dabei auf seinen Zustand überprüfen lässt (Zustandsprüfung).
2Die Häufigkeit und der Umfang der Wartung richten sich gemäss MepV5 nach den Angaben des Herstellers.
3Zur Zustandsprüfung gehört auch die Ermittlung der Referenzwerte für die spätere Durchführung der Konstanzprüfungen nach Artikel 29 mit der von der Bewilligungsinhaberin oder vom Bewilligungsinhaber gewählten Prüfmethode und Prüfmitteln. Die Referenzwerte für Röntgentherapieanlagen werden durch die Medizinphysikerin oder den Medizinphysiker festgelegt.
4Nach Reparaturen, Änderungen oder dem Austausch von Komponenten, welche die Dosis oder die Bildqualität beeinflussen, muss je nach Fall eine teilweise oder vollständige Zustandsprüfung durchgeführt werden. Gegebenenfalls sind die Referenzwerte für die Konstanzprüfungen neu zu ermitteln.
5Anlässlich der Zustandsprüfung ist in Betrieben eine Strahlenschutz-Nachkontrolle nach Artikel 187 Buchstabe a StSV durchzuführen, welche die baulichen und operationellen Aspekte umfasst.
6Die Ergebnisse von Wartung, Zustandsprüfung und Strahlenschutz-Nachkontrolle sind im Anlagebuch nach Artikel 17 zu protokollieren.
Art. 31 Meldung
Die Fachfirma, welche nach Artikel 21 StSV für die Durchführung qualitätssichernder Massnahmen autorisiert wurde, meldet dem BAG die Durchführung und das Resultat der Prüfungen und Strahlenschutz-Nachkontrolle. Die Aufsichtsbehörde legt Umfang, Form und Inhalt der Meldung fest.
Art. 32 Messgeräte
Für die Durchführung der Prüfungen nach Artikel 28–30 sind Messgeräte zu verwenden, die den Anforderungen der Verordnung des EJPD vom 7. Dezember 20126 über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) genügen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 33 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Röntgenverordnung vom 20. Januar 19987 wird aufgehoben.
5 SR 812.213
6 SR 941.210.5
7 [AS 1998 1084]