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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Art. 4 Abweichungen

In Einzelfällen kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf Gesuch hin Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn:

a. die Erfahrung und der Stand von Wissenschaft und Technik dies bei einer

technischen Neuerung oder Spezialanwendung erfordern; und

b. geeignete Massnahmen gewährleisten, dass das radiologische Risiko gleich oder

geringer ist, als wenn die Vorschriften dieser Verordnung befolgt werden.

2. Abschnitt: Einrichtung und Betrieb von Anlagen

Art. 5 Ortsfeste Anlagen

Für das Einrichten und das Betreiben von ortsfesten Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtung in Überwachungsbereichen gelten die besonderen Anforderungen nach Anhang 2.

Art. 6 Handgehaltene Röntgenanlagen

Für das Betreiben von handgehaltenen Röntgenanlagen mit beschränkter Leistung gelten die besonderen Anforderungen nach Anhang 3.

Art. 7 Anlagen im mobilen Einsatz

Für das Einrichten und das Betreiben von Anlagen im mobilen Einsatz gelten die besonderen Anforderungen nach Anhang 4.

Art. 8 Anlagen in Bestrahlungsräumen

1Für das Einrichten und das Betreiben von Anlagen in Bestrahlungsräumen gelten die besonderen Anforderungen nach Anhang 5.

2Für das Einrichten und das Betreiben von Anlagen in Bestrahlungsräumen mit einer Strahlenergie ab 1 MeV gelten die besonderen Anforderungen nach den Anhängen 5 und 6.

3Industrielle Betriebe, die Bestrahlungsräume für Anlagen einrichten oder umgestalten, haben die Vorschriften betreffend Plangenehmigung durch die kantonale Behörde nach Art. 7 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) vom 13. März 1964 zu beachten.

Art. 9 Übrige Anlagen

Für das Einrichten und Betreiben von nicht in den Artikeln 5–8 geregelten Anlagen, sind die Erfahrung und der Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen.