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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 286Fedlex · Vorlage
dosisrichtwerte unter Berücksichtigung der Betriebsparameter nicht überschritten werden:
a. 0,02 mSv in einer Woche: in Räumen ausserhalb von Überwachungsbereichen;
b. 0,1 mSv in einer Woche: an Orten ausserhalb von Überwachungsbereichen, die nicht für einen Daueraufenthalt vorgesehen sind;
c. 0,1 mSv in einer Woche: an Orten innerhalb von Überwachungsbereichen, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können.
2Die zugrundegelegte Betriebsfrequenz muss mindestens eine Stunde pro Woche betragen.
3An Orten, an denen sich während des Betriebes der Anlagen keine Personen aufhalten können, unterliegt die Ortsdosis keiner Beschränkung.
Art. 17 Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz
1Für den Betrieb von Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtung in Bestrahlungsräumen muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dem Bewilligungsgesuch Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz beilegen, insbesondere:
a. einen Grundriss der Räume im Massstab 1:20 oder 1:50, auf dem eingezeichnet ist: Die Anordnung von Strahlenquellen, der möglichen Strahlrichtungen und der Untersuchungsgeräte, welche für die Bestimmung der Abstände massgebend sind;
b. Schnittzeichnungen, falls diese für die Beurteilung der zu schützenden Bereiche erforderlich sind;
c. Berechnungstabellen, welche die in Anhang 7 aufgeführten Angaben enthalten;
d. eine Beschreibung der Warn- und Sicherheitseinrichtung.
2Die Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz müssen durch Sachverständige nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c StSV auf Korrektheit geprüft worden sein. Sie oder er sorgt dafür, dass die Bauausführung gemäss diesen Vorgaben erfolgt.
4. Abschnitt: Schutz von Personen
Art. 18
Als beruflich strahlenexponiert im Sinne von Artikel 63 StSV gelten insbesondere:
a. Personen, die Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtungen benutzen;
b. Personen, die für Wartungs-, Reparatur- und Justierarbeiten an Anlagen mit Voll- oder Teilschutzeinrichtung die bestehenden Sicherheitseinrichtungen ganz oder teilweise ausser Betrieb setzen müssen.