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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 285Fedlex · Vorlage

Art. 13 Ausserbetriebsetzung von Sicherheitseinrichtungen

1Sicherheitseinrichtungen dürfen nur für Wartungs-, Reparatur- und Justierarbeiten ausser Betrieb gesetzt werden. Während dieser Ausserbetriebsetzung dürfen Anlagen nur mit der kleinstmöglichen Dosisleistung betrieben werden.

2Die Ausserbetriebsetzung von Sicherheitseinrichtungen muss an der Anlage gut sichtbar angezeigt werden.

Art. 14 Dokumentation zur Anlage

1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass in unmittelbarer Nähe der Anlage jederzeit die Betriebsanleitung einsehbar ist. Diese ist in betriebsüblicher Sprache abgefasst und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Anweisungen für den bestimmungsgemässen Betrieb der Anlage;

b. Anweisungen für die periodischen Kontrollen, die Wartung und die Justierungen der Anlage;

c. Anweisungen für die Behebung von Störungen.

2Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass für jede Anlage mindestens folgende Unterlagen verfügbar sind:

a. Bewilligung der zuständigen Behörde für das Einrichten und Betreiben der Anlage;

b. Protokolle und Angaben über alle durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;

c. Strahlenschutz-Bauzeichnungen und Berechnungen, soweit erforderlich;

d. Betriebsinterne Weisungen für den Strahlenschutz.

3. Abschnitt: Standort und Abschirmung von Anlagen

Art. 15 Standort

1Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtung müssen innerhalb von Bestrahlungsräumen betrieben werden.

2Ist der Betrieb von Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtung innerhalb von Bestrahlungsräumen aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde den Betrieb innerhalb von anderen Überwachungsbereichen zulassen.

Art. 16 Abschirmung und Zugänglichkeit von Anlagen

1Die Abschirmung von Bestrahlungsräumen oder der Abmessung des Überwachungsbereichs richtet sich nach Artikel 98 StSV. Dabei dürfen die folgenden Orts-