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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Art. 10 Bedienungseinrichtungen von Anlagen ohne Voll- oder Teilschutz-

einrichtung

1Die Bedienungseinrichtungen müssen ausserhalb von Überwachungsbereichen installiert werden. Das Einschalten der Strahlung darf nur von der Bedienungseinrichtung aus möglich sein.

2Ist die Installation der Bedienungseinrichtung ausserhalb von Überwachungsbereichen aus organisatorischen oder technischen Gründen nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass die Ortsdosis an der Bedienungseinrichtung unter Berücksichtigung der Betriebsfrequenz nicht mehr als 0,1 mSv in einer Woche beträgt.

3Anlagen müssen im Bereich der Bedienungseinrichtung mit einem gut sichtbaren Schalter zur Ausserbetriebsetzung ausgestattet sein.

4Die Anlagen müssen gegen unbefugtes Einschalten gesichert werden können.

Art. 11 Warneinrichtungen

1Mindestens ein Warnlicht muss anzeigen, dass die Strahlung eingeschaltet ist.

2Warnlichter müssen von allen Seiten von der Begrenzung des Kontroll- oder Überwachungsbereichs her leicht erkennbar sein.

3Bei Anlagen ohne Vollschutzeinrichtung, die ausserhalb von Bestrahlungsräumen betrieben werden, muss sichergestellt sein, dass sie bei defektem Warnlicht nicht in Betrieb genommen werden können.

4Anlagen und Überwachungsbereiche sind mit dem Gefahrenzeichen und einer Bezeichnung gemäss Anhang 8 StSV zu kennzeichnen.

Art. 12 Sicherheitseinrichtungen

1Strahlenschutzeinrichtungen von Anlagen und Zugänge zu Bestrahlungsräumen müssen mit Überwachungsschaltern ausgerüstet werden. Dies gilt insbesondere für:

a. ohne Werkzeuge entfernbare Abschirmungen und Abdeckungen;

b. Beladungsöffnungen;

c. Verschlussblenden.

2Die Überwachungsschalter müssen zwangsbetätigt und zwangsöffnend sein oder auf anderem Wege mindestens das gleiche Schutzniveau erreichen. Das Schutzniveau muss dem Risiko der Anlage angepasst sein. Beim Ansprechen der Überwachungsschalter muss automatisch der Strahlbetrieb unterbrochen werden. Die Wiederaufnahme des Strahlbetriebs darf nur von der Bedienungseinrichtung aus möglich sein.

3Die Wiederaufnahme des Strahlbetriebs darf automatisch erfolgen, wenn es sich um eine Beladungsöffnung handelt und bei geschlossener Beladungsöffnung keine Körperteile der Strahlung ausgesetzt sein können.