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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 287Fedlex · Vorlage

5. Abschnitt: Wartung, Umbau, Reparatur und Kontrolle

Art. 19

1Anlagen müssen gemäss den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers, der Lieferantin oder des Lieferanten regelmässig gewartet und auf ihren Zustand geprüft werden. Die Resultate der Prüfungen müssen dokumentiert werden.

2Das bestimmungsgemässe Funktionieren von Sicherheitseinrichtungen ist regelmässig zu kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt umso häufiger, je höher der Sicherheitsstandard ist.

3Bei wenig benutzten Anlagen oder nach jedem längeren Betriebsunterbruch und nach Reparaturen oder Umbauten muss die Kontrolle jeweils bei der erneuten Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Die Resultate der Kontrollen müssen dokumentiert werden.

4Nach Wartung, Reparatur oder Umbau von strahlenschutzrelevanten Anlageteilen ist zu prüfen, ob der Richtwert für die Ortsdosisleistung eingehalten wird. Dafür müssen geeignete Messmittel nach Artikel 102 StSV zur Verfügung stehen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 31. Januar 20012 über den Strahlenschutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung wird aufgehoben.

Art. 21 Bestehende Bewilligungen

Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für den Umgang mit nichtmedizinischen Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, müssen:

a. für das Betreiben der Anlagen die Vorschriften dieser Verordnung einhalten;

b. vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung installierte Anlagen und Einrichtungen an die neuen Vorschriften anpassen.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

2 AS 2001 922