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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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3Die Abluft ist so ins Freie zu führen, dass die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 36 Absatz 1 StSV oder der festgelegte quellenbezogene Dosisrichtwert nach Artikel 25 Absatz 3 StSV an zugänglichen Orten eingehalten werden.
4Für Bereiche innerhalb des Betriebsareals gelten als Richtwert die Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeit.
5Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Abluftleitung zur Überwachung der Abluft mit einem Probenahmestutzen zur Erhebung repräsentativer Luftproben versehen wird oder permanent überwacht wird und die Abgaben an die Umwelt bilanziert werden.
Art. 18 Filter
1In Arbeitsbereichen des Typs A und B muss die Kapellenabluft möglichst nahe am Kapellenausgang durch geeignete Filter geleitet werden.
2Die gesamte Abluft aus Zonen der Typen II–IV und Arbeitsbereichen des Typs A muss durch geeignete Filter geleitet werden.
3Bei Unterdruckzellen muss die abgesaugte Luft direkt am Ausgang der Unterdruckzelle filtriert werden. Die Aufsichtsbehörde kann nuklidspezifische Filter (beispielsweise Aktivkohlefilter, Kühlfalle) verlangen.
4Die Filter sind mindestens jährlich auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
5Die Aufsichtsbehörde genehmigt Art und Montage der Filter sowie die Methode zur Prüfung ihrer Wirksamkeit.
3. Abschnitt: Lagerstellen für radioaktive Quellen
Art. 19 Zugang
Der Zutritt zu Lagerstellen, beziehungsweise der Zugriff auf radioaktive Quellen, muss kontrolliert und für Unberechtigte abgesperrt sein.
Art. 20 Zweck und Einrichtung
Lagerstellen für radioaktive Quellen nach Anhang 1 sind als solche zu bezeichnen und dürfen nur der Lagerung dienen; sie sind als Kontroll- oder Überwachungsbereich einzurichten.
Art. 21 Ortsdosisleistung ausserhalb von Lagerstellen
An zugänglichen Orten ausserhalb von Lagerstellen müssen die Richtwerte für die Ortsdosisleistung nach Anhang 2 eingehalten werden.