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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Art. 14 Waschgelegenheiten

1Innerhalb von Kontrollbereichen und Arbeitsbereichen müssen in der Nähe des Ausgangs Waschgelegenheiten zur Dekontamination der Hände zur Verfügung stehen.

2Wasserhahnen und Seifenspender müssen auf andere Weise als mit den Händen bedienbar sein. Zudem dürfen nur Einweghandtücher verwendet werden.

Art. 15 Ausgüsse für flüssige Abfälle

Wenn in einem Arbeitsbereich oder einer Zone flüssige radioaktive Abfälle anfallen, müssen dort geeignete Ausgüsse oder Sammelbehälter für diese Abfälle vorhanden sein. Die Aufsichtsbehörde legt fest, ob die Ausgüsse an eine Kontrollanlage nach Artikel 24 angeschlossen sein müssen.

Art. 16 Belüftung

1Arbeitsbereiche und Zonen müssen nach den Anforderungen nach Anhang 5 ausreichend belüftet werden.

2Können Arbeitsbereiche des Typs C nicht über ein Aussenfenster ausreichend belüftet werden, so müssen diese künstlich be- und entlüftet werden. Sind in einem Gebäude mehrere Arbeitsbereiche des Typs C vorhanden, können die Bewilligungs- und die Aufsichtsbehörde eine künstliche Belüftung verlangen.

3Beim Vorhandensein einer künstlichen Belüftung ist diese so einzustellen, dass der Druck in Räumen mit grösserer Kontaminationsgefahr niedriger ist als in Räumen mit geringerer Kontaminationsgefahr, insbesondere gegenüber normalen Räumen im übrigen Gebäudeteil.

4Die korrekte Funktion der künstlichen Belüftung (Unterdruck) in Arbeitsbereichen und Zonen muss mindestens jährlich durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber überprüft werden.

5Kapellen in Arbeitsstellung, d. h. bei einer Schieberöffnung von 20 cm, müssen eine Luftströmung von mindestens 0,5 m pro Sekunde aufweisen.

6Unterdruckzellen müssen dauernd einen Unterdruck aufweisen, solange sich offene radioaktive Quellen darin befinden. Dieser darf auch bei Druckschwankungen, die durch Arbeitsvorgänge in der Zelle verursacht werden, nicht unter 50 Pascal fallen. Der Unterdruck muss ständig von einem Manometer angezeigt werden.

Art. 17 Abluft

1Bei künstlicher Entlüftung ist die Abluftführung so zu gestalten, dass die den Raum verlassende Luft nicht in diesen oder andere Räume strömen kann.

2Die Abluftleitungen sind innerhalb des Gebäudes im Normalbetrieb auf ihrer ganzen Länge unter Unterdruck zu halten oder gasdicht auszuführen.