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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 451Fedlex · Vorlage
h. Wechselhäufigkeit und Berufserfahrung des Personals.
2Arbeitsbereiche des Typs A und Zonen der Typen I–IV müssen mit einer Abwasserkontrollanlage ausgerüstet sein.
3Die Aufsichtsbehörde kann die Installation von Abwasserbehandlungsanlagen und eine Überwachung des Nuklid- und Aktivitätsgehaltes des Betriebsabwassers verlangen.
Art. 25 Auslegung der Abwasserkontrollanlage
1Eine Abwasserkontrollanlage hat alle Abwässer der angeschlossenen Arbeitsbereiche aufzunehmen, welche kontaminiert sein können.
2Sie hat über mindestens zwei Sammeltanks zu verfügen, die abwechselnd gefüllt werden können.
3Freistehende Sammeltanks müssen jederzeit auf Dichtheit kontrolliert werden können. Sie müssen in einer Auffangwanne stehen, welche den Inhalt mindestens eines Sammeltanks aufnehmen kann. Die Auffangwannen sind so auszulegen, dass die voraussichtlichen Leckageströme erfasst werden.
4Unterbodensammeltanks müssen mindestens alle drei Jahre auf Dichtheit überprüft werden.
5Die Entleerung der Sammeltanks darf nicht automatisch ausgelöst werden können. Sie muss durch eine aktive manuelle Handlung erfolgen, wie beispielsweise durch das Drücken eines Knopfes oder das Öffnen eines Verschlusses.
6Die einzelnen Sammeltanks müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
a. natürlicher Überlauf in einen weiteren Tank oder in die Auffangwanne;
b. Füllstandsanzeige;
c. Alarmsystem für den Füllstand4/5 voll;
d. Durchmischungseinrichtung;
e. Probenahmeeinrichtung zur Entnahme einer repräsentativen Probe.
h. Sicherheitsventile gegen Über- und Unterdruck
Art. 26 Abwasser
1Das gesamte Abwasser der sanitären Einrichtungen für Therapiepatientinnen und -patienten der Nuklearmedizin darf nur über eine Abwasserkontrollanlage nach Artikel 24 und 25 an die Umwelt abgegeben werden.
2Käfige, Stallungen und Pflanzenkulturräume, in denen offene radioaktive Quellen an Tieren oder Pflanzen angewendet werden, müssen so eingerichtet sein, dass eine Kontamination der Umgebung und Abwässer durch Ausscheidungen oder Bewässerung verhindert wird.