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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 447Fedlex · Vorlage
Art. 9 Plangenehmigung nach Arbeitsgesetz
Industrielle Betriebe, die Arbeitsbereiche für den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen oder Bestrahlungsräume für Bestrahlungseinheiten einrichten oder umgestalten, haben die Vorschriften betreffend Plangenehmigung durch die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 zu beachten.
2. Abschnitt: Arbeitsbereiche und Zonen
Art. 10 Bauart
Die Anforderungen an die Bauart der Arbeitsbereiche und Zonen nach Artikel 95 und 96 StSV richten sich nach Anhang 5.
Art. 11 Brandabschnitte
1Die einzelnen Arbeitsbereiche und Zonen sind als voneinander getrennte Brandabschnitte einzurichten.
2Mehrere Arbeitsbereiche oder Zonen im selben Brandabschnitt sind zulässig, sofern Artikel 136 StSV eingehalten wird.
3Ist ein Arbeitsbereich des Typs C innerhalb eines Raumes abgegrenzt, gelten die Anforderungen an den Brandschutz für die Raumbegrenzungen.
4Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall ausnahmsweise die Mindestanforderungen an den Feuerwiderstand der Arbeitsbereiche erhöhen, falls erhöhte Brandgefahr oder Kontaminationsrisiken bestehen.
Art. 12 Böden, Arbeitsflächen, Kapellen
1Bei der Verankerung von Geräten oder Einrichtungen auf dem Boden muss sichergestellt werden, dass keine Flüssigkeiten unter Geräte ohne Bodenfreiheit oder unter den Bodenbelag gelangen können.
2Die Arbeitsflächen und Böden müssen grundsätzlich den Anforderungen eines chemischen Laboratoriums genügen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie von den üblichen Chemikalien wie Säuren, Basen und organischen Lösungsmitteln sowie von Reinigungsmitteln möglichst wenig angegriffen werden.
3Bei Kapellen sind die Bedienungseinrichtungen der Gas- und Wasserhahnen sowie elektrische Schalter an der Aussenseite anzubringen.
Art. 13 Zugang
Die Einrichtung des Zugangs zu Arbeitsbereichen und Zonen muss verhindern, dass Kontaminationen verschleppt werden. Die Anforderungen richten sich nach Anhang 5.