Vorlagen
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 450Fedlex · Vorlage
Art. 22 Brandschutz
1Lagerstellen für radioaktive Quellen müssen betreffend Brandschutz folgenden Feuerwiderstandsklassen nach der Brandschutzrichtlinie der Vereinigung kantonalen Feuerversicherungen vom 26. März 20032 entsprechen:
a. offene und geschlossene radioaktive Quellen ab 100 LA: EI 30/REI 303
b. offene radioaktive Quellen über 10 000 LA: EI 60/REI 60
c. hochaktive radioaktive geschlossene Quellen: EI 60/REI 60
2Die Aufsichtsbehörde kann für die Lagerung von radioaktiven Quellenmit einer Typenbewilligung nach Artikel 27 StSV und für die Lagerung ihrer Halbfabrikate Abweichungen von Absatz 1 gewähren, sofern der Brandschutz durch andere Massnahmen gewährleistet ist.
Art. 23 Belüftung
1Lagerstellen offener radioaktiver Quellen müssen ausreichend belüftet werden können. Beträgt das Aktivitätsinventar mehr als das 10 000-fache der Bewilligungsgrenze LA, muss die Lagerstelle künstlich belüftet werden.
2Die künstliche Belüftung von Lagerstellen richtet sich nach Artikel 16 Absatz 3 sowie Artikel 17.
4. Abschnitt: Abwasserbehandlung, Kontrollanlagen
Art. 24 Kontrolle und Rückhaltung des Abwassers
1Die Bewilligungs- und die Aufsichtsbehörde können die Installation einer Abwasserkontrollanlage verlangen, wenn die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 36 Absatz 2 StSV oder der festgelegte quellenbezogene Dosisrichtwert nach Artikel 25 Absatz 3 StSV im Abwasser beim Verlassen des Betriebsareals möglicherweise überschritten werden. Als Kriterien gelten insbesondere:
a. Aktivitätsumsatz;
b. Anzahl Arbeitsplätze;
c. Aktivitätskonzentrationen;
d. Kontaminationsrisiko der vorgesehenen Manipulationen;
e. vorhandene Bodenabläufe;
f. Halbwertszeit der verwendeten Nuklide;
g. Wechselhäufigkeit der vorgesehenen Forschungsarbeiten;
2 Diese Brandschutzrichtlinie (12-03d) und die dazugehörige Brandschutznorm (1-03d) können bezogen werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bundesgasse 20, Postfach, CH - 3001 Bern oder im Internet unter www.vkf.ch (E- Mail: [email protected]).
3 Feuerwiderstandsklasse: "EI" bei nicht tragenden Bauteilen, "REI" bei tragenden Bauteilen.