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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 450Fedlex · Vorlage

Art. 22 Brandschutz

1Lagerstellen für radioaktive Quellen müssen betreffend Brandschutz folgenden Feuerwiderstandsklassen nach der Brandschutzrichtlinie der Vereinigung kantonalen Feuerversicherungen vom 26. März 20032 entsprechen:

a. offene und geschlossene radioaktive Quellen ab 100 LA: EI 30/REI 303

b. offene radioaktive Quellen über 10 000 LA: EI 60/REI 60

c. hochaktive radioaktive geschlossene Quellen: EI 60/REI 60

2Die Aufsichtsbehörde kann für die Lagerung von radioaktiven Quellenmit einer Typenbewilligung nach Artikel 27 StSV und für die Lagerung ihrer Halbfabrikate Abweichungen von Absatz 1 gewähren, sofern der Brandschutz durch andere Massnahmen gewährleistet ist.

Art. 23 Belüftung

1Lagerstellen offener radioaktiver Quellen müssen ausreichend belüftet werden können. Beträgt das Aktivitätsinventar mehr als das 10 000-fache der Bewilligungsgrenze LA, muss die Lagerstelle künstlich belüftet werden.

2Die künstliche Belüftung von Lagerstellen richtet sich nach Artikel 16 Absatz 3 sowie Artikel 17.

4. Abschnitt: Abwasserbehandlung, Kontrollanlagen

Art. 24 Kontrolle und Rückhaltung des Abwassers

1Die Bewilligungs- und die Aufsichtsbehörde können die Installation einer Abwasserkontrollanlage verlangen, wenn die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 36 Absatz 2 StSV oder der festgelegte quellenbezogene Dosisrichtwert nach Artikel 25 Absatz 3 StSV im Abwasser beim Verlassen des Betriebsareals möglicherweise überschritten werden. Als Kriterien gelten insbesondere:

a. Aktivitätsumsatz;

b. Anzahl Arbeitsplätze;

c. Aktivitätskonzentrationen;

d. Kontaminationsrisiko der vorgesehenen Manipulationen;

e. vorhandene Bodenabläufe;

f. Halbwertszeit der verwendeten Nuklide;

g. Wechselhäufigkeit der vorgesehenen Forschungsarbeiten;

2 Diese Brandschutzrichtlinie (12-03d) und die dazugehörige Brandschutznorm (1-03d) können bezogen werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bundesgasse 20, Postfach, CH - 3001 Bern oder im Internet unter www.vkf.ch (E- Mail: [email protected]).

3 Feuerwiderstandsklasse: "EI" bei nicht tragenden Bauteilen, "REI" bei tragenden Bauteilen.