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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 455Fedlex · Vorlage

2In Lagerstellen für radioaktive Quellen dürfen keine brandbeschleunigenden Materialien und keine Lebensmittel gelagert werden.

3Werden mehrere radioaktive Quellen gemeinsam gelagert, so sind sie derart abzuschirmen, dass die Handhabung einer einzelnen Quelle die Abschirmung der übrigen möglichst wenig beeinträchtigt.

4Jede radioaktive Quelle muss so gelagert werden, dass Kontaminationen verhindert werden und ihre Identifikation jederzeit möglich ist.

5Radioaktive Flüssigkeiten sind entweder in einem unzerbrechlichen Gefäss zu lagern, oder das Gefäss ist in einen unzerbrechlichen Behälter zu stellen, welcher das Volumen der radioaktiven Flüssigkeiten samt ihrer Umhüllung aufzunehmen vermag.

6Physikalisch, chemisch oder biologisch instabile radioaktive Quellen sind so zu lagern, dass die Entstehung eines unzulässigen Überdrucks verhindert wird.

Art. 35 Transport von radioaktiven Quellen im Betriebsareal

1Für den Transport von radioaktiven Quellen im Betriebsareal ausserhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen muss die Verpackung folgenden Anforderungen genügen:

a. Sie ist aussen mit deutlich erkennbaren Gefahrenzeichen nach Anhang 8 StSV zu versehen.

b. Sie hat die Strahlung so weit abzuschirmen, dass im Abstand von 1 m von der Oberfläche eine Ortsdosisleistung von 0,1 mSv pro Stunde und an der Oberfläche eine Ortsdosisleistung von 1 mSv pro Stunde nicht überschritten wird.

c. Sie darf an den Aussenflächen keine übertragbare Kontamination aufweisen, welche die in Anhang 3 Spalte 12 StSV festgelegten Werte überschreitet.

d. Sie muss verhindern, dass Radioaktivität austreten kann und dadurch Materialien, Personen oder die Umwelt kontaminiert werden.

e. Sind flüssige, gas- oder pulverförmige radioaktive Quellen in einem zerbrechlichen Gefäss enthalten, so muss dieses Gefäss in einem unzerbrechlichen Behälter eingeschlossen sein.

f. Bei flüssigen radioaktiven Quellen muss der Behälter genügend saugfähiges Material enthalten, um die ganze Flüssigkeitsmenge aufzunehmen.

g. Bei radioaktiven Gasen müssen Gefäss und Behälter gasdicht sein.

2Bei Transporten im Betriebsareal ausserhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen müssen radioaktive Quellen ständig unter direkter Beaufsichtigung stehen oder so gesichert werden, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Es ist sicherzustellen, dass Dritte keine unnötigen Strahlendosen erhalten können.

3Bei der Anlieferung oder dem Versand von radioaktiven Quellen, deren Verpackung oder Behälter den Vorschriften für Transporte ausserhalb des Betriebsareals