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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 457Fedlex · Vorlage

3Das Inverkehrbringen und die Prüfung der Messbeständigkeit sowie der Umfang der Qualitätssicherung von Messmitteln für ionisierende Strahlung richten sich nach Artikel 101 StSV.

4Messmittel, deren Inverkehrbringen und Prüfung nicht nach Artikel 101 Absatz 1 StSV geregelt wird, müssen vor der Erstverwendung durch die Herstellerin oder durch den Hersteller oder eine andere befähigte Stelle kalibriert werden.

5Unmittelbar nach der Eichung oder Kalibrierung von Messmitteln muss mit einer geeigneten Strahlenquelle (Sollwert-, Check- oder Flächenquelle) ein Referenzwert für die jährlich durchzuführende Konstanzprüfung ermittelt werden. Beträgt die Abweichung gegenüber dem Referenzwert mehr als 20%, muss das Gerät gemäss Absatz 3 und 4 justiert und neu geeicht oder kalibriert werden.

6Mobile Messmittel müssen täglich oder vor jedem Einsatz einer Funktionskontrolle unterzogen werden. Die Funktionskontrolle umfasst mindestens einen Batterietest, die Überprüfung des Untergrundes und einen Funktionstest mit einer Strahlenquelle.

Art. 39 Meldung an die Feuerwehr

Die zuständige Feuerwehr ist über das Vorhandensein und über die Lage radioaktiver Stoffe sowie über ein eventuell spezielles Vorgehen bei Brandausbrüchen schriftlich zu orientieren. Anzugeben sind insbesondere:

a. Lageplan;

b. Nuklid;

c. Aktivität;

d. Quellenbehälter.

Art. 40 Instruktion und Beaufsichtigung des Reinigungspersonals

Reinigungspersonal darf nur in Kontrollbereichen arbeiten, wenn es dafür durch eine im Strahlenschutz ausgebildete Person instruiert ist und von ihr beaufsichtigt wird.

Art. 41 Signalisierung

1Zugänge zu Kontroll- und Überwachungsbereichen sind nach Anhang 8 StSV zu kennzeichnen, insbesondere:

a. Arbeitsbereiche nach Artikel 95 StSV;

b. Zonen nach Artikel 96 StSV;

c. Bestrahlungsräume;

d. Lagerstellen für radioaktive Quellen.

2Innerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen müssen erhöhte Ortsdosisleistungen und Kontaminationen angezeigt und signalisiert werden. Nötigenfalls ist der Aufenthalt in diesen Bereichen speziell zu kontrollieren und zu begrenzen.