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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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im Bestrahlungsraum nicht möglich, so ist mit einem akustischen Signal anzuzeigen, dass die Anlage in Betrieb gesetzt wird.

f. Die Bewilligungs- und die Aufsichtsbehörde können bei hoher Gefährdung von Personen zusätzliche Sicherheitseinrichtungen verlangen.

2Die Abschirmung von Bestrahlungsräumen richtet sich nach Artikel 98 StSV. Dabei dürfen die folgenden Ortsdosisrichtwerte unter Berücksichtigung der Betriebsfrequenz nicht überschritten werden:

a. 0,02 mSv in einer Woche: in Räumen ausserhalb von Überwachungsbereichen;

b. 0,1 mSv in einer Woche: an Orten ausserhalb von Überwachungsbereichen, die nicht für einen Daueraufenthalt vorgesehen sind;

c. 0,1 mSv in einer Woche: an Orten innerhalb von Überwachungsbereichen, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können.

3Die zugrundegelegte Betriebsfrequenz muss mindestens eine Stunde pro Woche betragen.

4An Orten, an denen sich während des Betriebes der Bestrahlungseinheiten keine Personen aufhalten können, unterliegt die Ortsdosis keiner Beschränkung.

Art. 32 Anforderungen an ortsfeste Bestrahlungseinheiten ausserhalb von

Bestrahlungsräumen

1Der Richtwert für die Ortsdosisleistung bei Bestrahlungseinheiten darf im Aufenthaltsbereich von Personen aus der Bevölkerung 0,5 μSv pro Stunde bei einem Daueraufenthalt und 2,5 μSv pro Stunde ohne Daueraufenthalt betragen.

2Können die Richtwerte für die Ortsdosisleisungen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, sind die Bereiche mit erhöhter Dosisleistung deutlich zu kennzeichnen. Personen, welche sich regelmässig innerhalb dieser Bereiche aufhalten, gelten als beruflich strahlenexponiert und müssen dosimetriert werden.

Art. 33 Anforderungen an mobile Bestrahlungseinheiten

Bestrahlungseinheiten, welche im mobilen Einsatz verwendet werden, dürfen bei geschlossener Abschirmung in 1 m Abstand von ihrer Oberfläche eine Ortsdosisleistung von höchstens 0,1 mSv pro Stunde aufweisen.

3. Kapitel: Operationelle Massnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine operationelle Massnahmen

Art. 34 Lagerung von radioaktiven Quellen

1Werden offene radioaktive Quellen in einem Arbeitsbereich gelagert, so legt die Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde das maximal zulässige Aktivität nach Artikel 95 Absatz 3 StSV fest.