Vorlagen
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 456Fedlex · Vorlage
entspricht, müssen für den Transport innerhalb des Betriebsareals keine zusätzlichen Massnahmen getroffen werden.
Art. 36 Entsorgung von Quellenverpackungen
Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse und Versandverpackungen von radioaktiven Quellen dürfen nur dann wie nichtradioaktive Stoffe beseitigt werden, wenn diese nach Artikel 118 StSV freigemessen wurden und sämtliche Hinweise auf Radioaktivität vollständig entfernt sind. Ist die Entfernung des Hinweises auf die Radioaktivität nicht vollständig möglich, muss deutlich sichtbar ein Vermerk angebracht werden, dass es sich um eine leere Verpackung ohne radioaktiven Inhalt handelt.
Art. 37 Abgabe an die Umwelt
1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss alle Abgaben radioaktiver Quellen über der Freigrenze nach Anhang 3 Spalte 9 StSV bilanzieren.
2Die Bilanzierung kann rechnerisch oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde messtechnisch erfolgen. Sie ist pro Kalenderjahr zu erstellen und der Aufsichtsbehörde unter Angabe von Datum der Abgabe, Abgabepfad, Nuklid und Aktivität einzureichen.
3Die in einer Abwasserkontrollanlage nach Artikel 24 und 25 aufgefangenen Abwasser müssen vor ihrer Abgabe an das Kanalisationssystem oder an das Gewässer, in welches die Abwasser eingeleitet werden, einer Aktivitätsmessung unterzogen werden.
4Die Kontrolle der Aktivität des Abwassers wird durch Laboranalyse einer aus dem Sammeltank gezogenen und für dessen Inhalt repräsentativen Probe bestimmt. Sofern die Nuklidzusammensetzung bekannt ist, kann die Aktivität alternativ auch direkt mittels geeigneter Messsonde im Tank oder mittels Rechnung ermittelt werden.
Art. 38 Messmittel für ionisierende Strahlung
1In Räumen und Bereichen, in welchen mit radioaktiven Quellen umgegangen wird, müssen nach Artikel 100 StSV jederzeit geeignete Strahlenmessgeräte zur Verfügung stehen. In Anhang 6 werden die Art und die Anzahl der notwendigen Messgeräte, welche für die verschiedenen Anwendungsbereiche und Tätigkeiten mindestens zur Verfügung stehen müssen, aufgeführt. Die Ausrüstung für nicht in Anhang 6 geregelten Anwendungsbereichen und Tätigkeiten, ist nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik zu bestimmen.
2Werden flüchtige radioaktive Substanzen gehandhabt, die zu einer Kontamination der Atem- oder Abluft führen können, so kann die Aufsichtsbehörde Messgeräte für die Kontrolle der Aktivitätskonzentration in der Atemluft oder der Raumluft verlangen.