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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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enthält, und über welchen Zeitraum diese gelten. In einem Gespräch sind diese Verhaltensregeln zu erläutern und Informationen über die Risiken ionisierender Strahlung abzugeben.

Art. 48 Feldversuche

Der bewilligungspflichtige Umgang mit offenen radioaktiven Quellen im Freien für Feldversuche ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Einzelfall zu beurteilen. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften für den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen und die für den operationellen Strahlenschutz zu treffenden Massnahmen.

3. Abschnitt: Operationelle Massnahmen bei nuklearmedizinischen Anwendungen

Art. 49 Schutz der Patientinnen und Patienten

1Die Indikation zur Durchführung diagnostischer oder therapeutischer nuklearmedizinischer Untersuchungen und Behandlungen erfordert eine Rechtfertigung nach Artikel 39–42 StSV. Sie muss in der Krankengeschichte festgehalten werden.

2Bei diagnostischen nuklearmedizinischen Untersuchungen muss eine geeignete Technik nach Artikel 43 StSV angewendet werden, um mit einer minimalen Dosis die diagnostisch erforderliche Information zu erhalten.

3Empfehlungen zu optimierten Untersuchungstechniken nach Artikel 43 StSV, welche durch das BAG oder national und international anerkannte Organisationen herausgegeben wurden, sind zu berücksichtigen.

4Die vom BAG nach Artikel 46 StSV publizierten diagnostischen Referenzwerte sind zu berücksichtigen.

5Die korrekte und optimierte Funktionsweise der nuklearmedizinischen Mess- und Untersuchungssysteme ist durch ein Qualitätssicherungsprogramm nach Artikel 58–61sicherzustellen.

6Die Patientin oder der Patient muss während der nuklearmedizinischen Untersuchung beobachtet werden können.

Art. 50 Registrierung von Strahlenanwendungen

1Anwendungen mit offenen radioaktiven Quellen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken müssen nach Artikel 44 StSV patientenspezifisch registriert werden.

2Für die Registrierung diagnostischer Anwendungen mit Röntgenanlagen bei Hybridgeräten wie PET-CT oder SPECT-CT gelten zusätzlich die Bestimmungen der Röntgenverordnung vom ...5.

5 SR 814.542.1