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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Ausnahme vom Geltungsbereich
Dieser Artikel regelt den Geltungsbereich der Verordnung.
Bereits in der bisherigen Verordnung wurde die Ausbildung in Notfallorganisationen geregelt. Dies wird jetzt auch im Geltungsbereich festgehalten. Der Begriff „Notfallorganisationen“ wird in dieser Verordnung (analog zu E-StSV) nicht mehr verwendet. Um die betroffenen Stellen umfassender zu beschreiben, wird auf die Artikel 154 E-StSV verwiesen.
Art. 2 Aus- und Weiterbildungsziele
Um den sicheren Umgang mit ionisierender Strahlung zu gewährleisten, müssen gewisse grundlegende Strahlenschutzaspekte in allen Ausbildungen enthalten sein. Daher werden die übergeordneten Aus- und Weiterbildungsziele für Personen nach Artikel 11 E-StSV in diesem Artikel festgehalten.
2. Abschnitt: Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen
Art. 3 Anerkennung von Lehrgängen und von individuellen Ausbildungen
Dieser Artikel entspricht Artikel 6 der bisherigen Verordnung. Nach Artikel 15 und 17 E-StSV müssen Strahlenschutzausbildungen anerkannt werden.
Absatz 3 wurde erweitert, indem nicht nur ausländische Ausbildungen anerkannt werden können, sondern auch individuelle Ausbildungen, welche für eine andere Tätigkeit erworben wurden. So können Ausbildungen zwischen verschiedenen Aufsichtsbereichen, oder unterschiedliche Ausbildungen innerhalb eines Aufsichtsbereichs als gleichwertig anerkannt werden. Wie bei der Anerkennung von ausländischen Ausbildungen muss hierbei die Gleichwertigkeit der Strahlenschutzausbildung gewährleistet sein.
Art. 4 Gültigkeitsdauer
Absatz 1 dieses Artikels wurde aus der bisherigen Ausbildungsverordnung (Artikel 7) übernommen und bleibt unverändert bestehen.
Art. 5 Voraussetzung für die Ausübung einer erlaubten Tätigkeit
Absatz 1 regelt die Voraussetzung für die Ausübung einer erlaubten Tätigkeit für Personen, welche eine anerkannte Ausbildung zur Ausübung der Sachverständigenfunktion absolviert, aber die notwendige anerkannte Weiterbildung nicht besucht haben.
Die Anerkennungsbehörde legt nach Absatz 2 mit bewilligungsspezifischen Auflagen eine Frist zum Besuch einer anerkannten Weiterbildung fest, wenn eine entsprechende Person die Sachverständigenfunktion übernehmen will. In den Übergangsbestimmungen wird festgelegt (Artikel 14), wie die Umsetzung der Weiterbildungspflicht beim Inkrafttreten dieser Verordnung geregelt wird.
Art. 6 Verfahren
Dieser Artikel beschreibt sowohl das Verfahren für die Anerkennung von Aus- oder Weiterbildungslehrgängen als auch für die Anerkennung der individuellen Ausbildung nach Artikel 3.
Art. 7 Inhalt des Anerkennungsgesuches für die Aus- und Weiterbildungslehrgänge
Dieser Artikel beschreibt die Unterlagen, welche ein Anerkennungsgesuch für Aus- oder Weiterbildungslehrgänge oder für Anerkennungsverfahren enthalten muss. Weiter wird festgelegt, dass bei Weiterbildungslehrgängen keine Abschlussprüfung verlangt wird. Der Inhalt der Weiterbildung muss auch belegen, dass mindestens zwei der folgenden drei Weiterbildungsinhalte behandelt werden:
Repetition von Inhalten der Strahlenschutzgrundausbildung;
Aktualisierung der Strahlenschutzkenntnisse aufgrund neuer Entwicklungen;