Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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14. Verordnung über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle

14.1 Allgemeine Bemerkungen

3 Kantone (SH, SG, ZH) und KVU schlagen vor, aufgrund der neuen Definition des Begriffs "Behandlung" (Art. 1 Bst. d.) bei Art. 3 zur Präzisierung den Begriff der Inaktivierung zu verwenden. CENTREPATRONAL stimmt den in der Verordnung gemachten Anpassungen zu.

VSMR lehnt entschieden ab, dass durch die Verpflichtungen zur Regulierung „herrenloser Quellen“ die volle Verantwortung für den Umgang, die Nachsorge und auch die Pflichten zur Ablieferung wiedergefundener Quellen durch die vorliegende Revision an die Abfall- und Recyclingindustrie abgetreten wird.

MB kritisiert, dass nach dieser Verordnung das PSI, als Sammelstelle des Bundes, die Annahme konditionierter Abfälle verweigern und eine Konditionierung der Abfälle durch den Abgeber fordern kann.

14.2 Stellungahmen im Einzelnen Art. 2

MB kritisiert, dass durch Art. 2 Abs. 3 das PSI eine Konditionierung der Abfälle durch den Abgeber fordern und nach Abs. 4 die Annahme dieser konditionierten Abfälle verweigert werden könne.

VSMR verlangt für die Tätigkeiten nach Art. 2 eine Unterstützung durch die Behörden und durch besondere Experten.

Art. 7

VSMR verlangt, dass die Sammlung aufgefundenen herrenlosen radioaktiven Quellen situativ erfolgen muss.

Art. 8

VSMR verlangt, dass in einer spezifischen Gebührenregelung bezüglich herrenloser Quellen rechtlich abgesichert wird, dass nicht der "Finder" als Verursacher belastet werden kann.

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