Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 72Fedlex · Ergebnisbericht
13. Verordnung über den Umgang mit radioaktiven Quellen
13.1 Allgemeine Bemerkungen
Kanton SO fordert, dass die kantonalen Fachstellen wie Brandschutzbehörden, Umweltschutzämter, Gewässerschutz, Abwasser zwingend in die Bewilligungsverfahren einzubinden seien.
Kanton VD und IRA begrüssen die definierte Strategie dieser Verordnung, insbesondere die Regelung vieler technischer Aspekte auf Basis der StSV. Bei der Umsetzung der Bestimmungen für die Zubereitung und Synthese sowie der Qualitätssicherung von Radiopharmazeutika wird verlangt, dass Radiopharmazieexperten direkt miteinbezogen werden müssen.
3 Organisationen (H+, UKNUKBE, UMS) anerkennen die Forderung nach dem fachlichen und interdisziplinären Einsatz von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern in der Nuklearmedizin, sind aber der Ansicht, dass die Festlegung der effektiven Arbeitseinsätze in der Kompetenz des Betriebes liegen müsse.
2 Organisationen (SWISSNUCLEAR, ZWILAG) sind der Ansicht, dass sich der Geltungsbereich der UraQ nicht auf radioaktive Quellen im Regelungsbereich der Kernenergiegesetzgebung beziehen soll.
VSMR verlangt zur Vermeidung herrenloser Quellen, dass zusätzliche, verstärkte Prävention am Standort der Anwendung beim „primären Bewilligungsinhaber mit einfach umsetzbaren, organisatorischen Vorgaben/Massnahmen ergänzend eingeführt werden (z.B. Bestandsmeldungen).
13.2 Stellungahmen im Einzelnen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2 Organisationen (SWISSNUCLEAR, FS) stellen fest, dass Abweichungen nach Art. 3 lediglich durch das BAG zugelassen werden können, nicht aber durch das ENSI. CERN beantragt, dass dieses bewährte Konzept unverändert beibehalten werden kann.
6 Organisationen (SGRRC, BGS, SVMTRA, SVMTT, Medi Hirslanden) kritisieren die Schwerfälligkeit und die Verwirrung durch die zahlreichen Begriffe (Zonen, Arbeitsbereiche, Gebietstypen).
2. Kapitel: Baulicher Strahlenschutz und Ausrüstung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
2 Organisationen (SWISSNUCLEAR, ZWILAG) stellen fest, dass zahlreiche Anforderungen des baulichen Strahlenschutzes im Bereich der Kernanlagen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu realisieren wären und fordern aus diesem Grund, Kernanlagen aus dem Geltungsbereich zu streichen.
Kanton VD und IRA verlangen, dass Laboratorien des Typs C in Spitälern nicht den Anforderungen eines Raumluftunterdrucks entsprechen müssen, da diese Forderungen in grossen Spitalstrukturen nicht realisierbar wären.
- 72 -