Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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2. Abschnitt: Arbeitsbereiche und Zonen
2 Organisationen (SWISSNUCLEAR, ZWILAG) stellen fest, dass zahlreiche Anforderungen des baulichen Strahlenschutzes/Arbeitsbereiche und Zonen im Bereich der Kernanlagen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu realisieren wären und fordern aus diesem Grund, Kernanlagen aus dem Geltungsbereich zu streichen.
3. Abschnitt: Lagerstellen für radioaktive Quellen
2 Organisationen (SWISSNUCLEAR, ZWILAG) stellen fest, dass zahlreiche Anforderungen des baulichen Strahlenschutzes an Lagerstellen im Bereich der Kernanlagen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu realisieren wären und fordern aus diesem Grund, Kernanlagen aus dem Geltungsbereich zu streichen.
4. Abschnitt: Abwasserbehandlung, Kontrollanlagen
2 Organisationen (SWISSNUCLEAR, ZWILAG) stellen fest, dass zahlreiche Anforderungen des baulichen Strahlenschutzes bei der Abwasserbehandlung im Bereich der Kernanlagen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu realisieren wären und fordern aus diesem Grund, Kernanlagen aus dem Geltungsbereich zu streichen.
5. Abschnitt: Auslegung und Abschirmung von nuklearmedizinischen Bereichen
4 Organisationen (BGS, SVMTRA, SVMTT, Medi) schlagen vor, anstelle des Begriffs „Scannerräume“ in der deutschen Sprache „Untersuchungsräume“ zu verwenden. Der Begriff „Scannerraum“ komme aus dem französischen Sprachraum.
3. Kapitel: Operationelle Massnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine operationelle Massnahmen
CERN beantragt, dass für interne Transporte der Grenzwert an der Oberfläche von Verpackungen und Versandstücken gemäss SDR/ADR 2 mSv/h betragen darf.
6 Organisationen (BGS, SVMTRA, SVMTT, Medi, Hirslanden, SGRRC) schlagen vor, anstelle einer täglichen oder einer Funktionskontrolle vor jedem Einsatz, eine wöchentliche Funktionskontrolle zu verlangen.
6 Kantone (UR, ZH, SH, BE, TI, SO) fordern eine Verpflichtung von Betrieben, welche radioaktive Quellen besitzen, entsprechend den Vorgaben der kantonalen Feuerwehrinstanzen – Feuerwehr-Einsatzpläne unter Einbezug der zuständigen Feuerwehren zu erstellen. Es müsse zudem die Verpflichtung zur Aktualisierung/Nachführung bestehen.
CERN beschäftigt beruflich strahlenexponiertes Reinigungspersonal, welches für den Einsatz in Kontrollbereichen ausgebildet und dosimetrisch überwacht wird. Art. 40 regle diesen Fall nicht.
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