Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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2. Abschnitt: Operationelle Massnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Quellen

2 Organisationen (SWISSNUCLEAR, FS) weisen darauf hin, dass die Erfahrung zeigt, dass 10 CS fixierte Kontamination an Wäsche weder zu unnötigen Personenkontaminationen noch zu Personendosen führen. Die weitere Verwendung von fixiert kontaminierter Bekleidung sei somit eine wirksame Massnahme zur Reduktion des radioaktiven Abfalls. SWISSNUCLEAR bemerkt, dass es auch möglich sein sollte, Wäsche auch ohne vorgängige Kontaminationskontrolle zu dekontaminieren. Dies entspreche der gängigen Vorgehensweise in Kernanlagen.

3. Abschnitt: Operationelle Massnahmen bei nuklearmedizinischen Anwendungen

Kanton VD fordert, dass diagnostische Untersuchungen in der Pädiatrie mindestens 20 Jahre zu archivieren sind.

SGRRC kritisiert den deutlichen Mehraufwand bei der jährlichen Meldung der stationären und ambulanten therapeutischen Behandlungen (Erfassung der Stationierungstage und der Pathologie) und stellt zudem die Verhältnismässigkeit dieser Angaben gegenüber dem Datenschutz in Frage.

Kanton VD, und 3 Organisationen (SGRRC, SGNM, UKNUKBE) schlagen vor, bei der Regulierung der Entlassung von Patientinnen und Patienten nach einer Therapie mit radioaktiven Stoffen die Empfehlungen der Euratom zu übernehmen.

9 Organisationen (SGRRC, SGSMP, SGNM, H+, PKS, UKNUKBE, SOH, LUKS, HUG) kritisieren den festgelegten Mindestumfang für den Einbezug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern in der Nuklearmedizin.

4. Abschnitt: Operationelle Massnahmen beim Umgang mit geschlossenen Quellen und Bestrahlungseinheiten

VSMR regt an, dass auch bei der Anwendung geschlossener Quellen und Bestrahlungseinheiten operationelle Massnahmen das Risiko einer Fehllenkung von Quellen minimieren helfen sollten.

SWISSNUCLEAR bemerkt, dass aktivierte bzw. kontaminierte Bauteile oder kontaminierte Werkzeuge, die verpackt sind, der Begriffsdefinition der "geschlossenen radioaktiven Quelle" gemäss Art. 2 Bst. m. eventuell nicht genügen. Die Aufbewahrung erfolge jedoch nicht in einem Schutzbehälter. Durch die Verwendung der vorgeschlagenen Definition der radioaktiven Quelle können Kernanlagen vom Geltungsbereich Art. 56 ausgeschlossen werden.

2 Organisationen (SWISSNUCLEAR, FS) fordern, dass beim mobilen Einsatz von Bestrahlungseinheiten Grundsätzlich auch eine personengesteuerte Überwachung möglich sein sollte.

4. Kapitel: Qualitätssicherung, Prüfung, Wartung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

SWISSNUCLEAR bemerkt, dass Bestrahlungseinheiten in Kernanlagen über eine Bewilligung des ENSI verfügen und aus diesem Grund in Art. 58 Abs. 2 Bst. a auch „Bewilligungen des ENSI“ erwähnt werden müssen.

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