Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 46 Seiten
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5 Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes
Aufgrund der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes sind teilweise Anpassungen des kantonalen Rechts und der kantonalen Organisationsstrukturen erforderlich. Im Hinblick auf die notwendigen Umsetzungsarbeiten ist die Inkraftsetzung des neuen Bürgerrechtsgesetzes sowie der Ausführungsverordnung im Frühjahr 2017 vorgesehen.
Die Kantone äussern sich zur Umsetzung wie folgt:
In 12 Kantonen (AG, BE, GR, NE, NW, OW, SG, SH, TG, VD, ZG, ZH) erfordert die Umsetzung des neuen Bürgerrechtsgesetzes und der neuen Bürgerrechtsverordnung eine Anpassung des kantonalen Gesetzesrechts (kleiner bis grosser Anpassungsbedarf). In 3 Kantonen (AR, LU, SZ) besteht kein unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
- 2 Kantone (AG, TG) fordern eine Inkraftsetzung frühestens 2 Jahre nach Verabschiedung
des neuen Bürgerrechtsgesetzes und des dazugehörenden Ausführungsrechts.
- 2 Kantone (BE, OW) befürworten eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018.
- 1 Kanton (VD) befürwortet eine Inkraftsetzung auf den Herbst 2017 oder auf Anfang des
Jahres 2018.
- Für 3 Kantone (GR, LU, NW) käme als frühester Termin Mitte 2017 in Frage.
- Für 7 Kantone (AI, AR, BS, SG, SH, SO, UR) wäre die Inkraftsetzung im Frühjahr 2017
möglich.
- 9 Kantone (BL, FR, GE, GL, NE, JU, SZ, TI, VS) machten keine Angaben zum Zeitpunkt
der Inkraftsetzung.
Für den Kanton ZG ist es fraglich, ob die Inkraftsetzung im Frühjahr 2017 erfolgen kann. Der Kanton ZH macht die Inkraftsetzung auch davon abhängig, inwieweit der Bund die Vernehmlassung des Kantons ZH berücksichtigen wird.
Insgesamt sprechen sich 8 Kantone (AG, BE, GR, LU, NW, OW, TG, VD) ausdrücklich gegen eine Inkraftsetzung im Frühjahr 2017 aus.