Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 46 Seiten
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b. am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt; und
c. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.
2Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test über die Kenntnisse nach Absatz 1 Buchstabe a verpflichten. Sieht sie einen solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass:
a. die Bewerberin oder der Bewerber sich mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann; und
b. sie oder er einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen.
Zustimmung
Kantone:
AR (mit Vorbehalt), BE (mit Vorbehalt), BL (mit Vorbehalt), GE, LU (mit Vorbehalt), NE (mit Vorbehalt), OW, SG, TI, ZG (mit Vorbehalt)
Parteien:
FDP (mit Vorbehalt)
Verbände/interessierte Kreise:
AvenirSocial (mit Vorbehalt), camarada (mit Vorbehalt), Integration Handicap (mit Vorbehalt), Pink Cross (mit Vorbehalt), SSV (mit Vorbehalt), UNHCR (mit Vorbehalt), VKM (mit Vorbehalt)
Der Kanton TI begrüsst die Bestimmung, insbesondere weil sie auch im Einklang mit den kantonalen und kommunalen Bestimmungen steht. Der Kanton OW begrüsst die Kann-Formulierung von Absatz 2 Buchstabe b. Der Kanton SG führt aus, die lntegrationskriterien seien im Vergleich zum kantonalen Recht strenger. Der Kanton GE führt aus, dass seit dem 1. September 2014 Tests gemäss Artikel 2 durchgeführt werden.
Ferner sind folgende Anpassungen am Wortlaut der Bestimmung beantragt worden:
− «regelmässige Kontakte» anstatt «Kontakte» (BL);
− «Kenntnisse» anstatt «Grundkenntnisse» (ZG);
− «Kontakte zur Schweizer Gesellschaft» anstatt «Kontakte zu Schweizerinnen und
Schweizern» (SSV);
− «kostenlose Kurse» (Absatz 2) (AvenirSocial, camarada).
Der Kanton AR beantragt, Absatz 2 und der Kanton LU Absatz 1 Buchstabe c seien zu streichen.
Der Kanton BE (ebenso die VKM) ist der Ansicht, aufgrund der Formulierung «zuständige kantonale Behörde» können die kommunalen Behörden die Bewerberin oder den Bewerber nicht zu einem Test verpflichten. Der Kanton BE ist der Ansicht, einzelne Fragen müssten ausnahmsweise abweichend vom erforderlichen Sprachkompetenzniveau gestellt werden können. Eine entsprechende Ausnahmeklausel solle in die BüV aufgenommen werden.
Integration Handicap beantragt einen zusätzlichen Absatz: «Bei der Überprüfung des Vertrautseins mit den schweizerischen Lebensverhältnissen berücksichtigt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann.»
Die FDP fordert, das Tragen eines Ganzkörperschleiers sei als Indiz für eine fehlende Integration anzusehen. Bei der fehlenden Integration eines Ehepartners sollte dies auch als Indiz für die fehlende Integration des anderen Ehepartners gelten. Die FDP fordert, es dürfe nicht Aufgabe der kantonalen Behörden sein, Bewerberinnen und Bewerber auf einen Einbürgerungstest hin vorzubereiten.
Der Kanton NE ist der Ansicht, die minimalen Kenntnisse seien mit Unterstützung des SEM zu erarbeiten. Pink Cross beantragt, der Inhalt des Tests sei grundsätzlich vom SEM festzulegen; die Kantone können den Test mit kantonsspezifischen Fragen ergänzen.