Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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Vorlage zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs als wesentliches Element der Marktöffnung und des Wettbewerbs bei. Die geplanten Anpassungen basieren in weiten Teilen auf der von der EOBI durchgeführten Analyse der SKE16
1.3.4.2.1 Ansiedlung und Umbenennung der SKE
Die heutige Form der SKE als eigenständige Behörde mit organisatorischer Ansiedlung beim UVEK hat sich bewährt. Die Form soll daher beibehalten werden.
Im Rahmen der gängigen schweizerischen Praxis für Regulierungsbehörden (El-Com, ComCom, PostCom) soll die SKE in RailCom umbenannt werden.
Neben der RailCom hat auch die Wettbewerbskommission (WEKO) gewisse Aufgaben im Verkehrssektor: Ihre Hauptaufgaben sind die Bekämpfung von schädlichen Kartellen, die Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen, die Kontrolle bei Fusionen sowie die Verhinderung staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen. Wie im Strommarkt ist aber der Netzzugang gemäss Eisenbahngesetz eine spezialgesetzliche Regelung, welche die Anwendung des Kartellgesetzes ausschliesst.
1.3.4.2.2 Stärkung der RailCom durch neue Aufgaben
Zur Stärkung der RailCom werden verschiedene Massnahmen vorgeschlagen. So sind ihr neue Aufgaben zuzuweisen und sie soll leichteren Zugang zu Daten erhalten und Verwaltungsmassnahmen aussprechen können. Diese Stärkung soll unabhängig von einem institutionellen Modell der Bahnen erfolgen.
Die RailCom soll folgende Aufgaben und Funktionen übernehmen:
- Überwachung der Nichtdiskriminierung bei der Unterhalts- und Erneuerungsplanung;
- Überwachung des Zugangs zu Anlagen für den Gütertransport;
- Überwachung der Inkassodaten, welche die ISB an die TVS liefert;
- Beobachtung des Netzzugangs auf dem Eisenbahnmarkt;
- Koordination und Informationsaustausch mit anderen Regulierungsbehörden.
Zudem soll die RailCom in ausgewählten Bereichen die Systemführerschaften und der Mitwirkung der EVU bei Entscheiden der ISB überwachen:
a) Systemführerschaften
Die neuen Artikel 18a PBG und 37 EBG sehen die Möglichkeit vor, auch Dritte mit einer Systemführerschaft zu beauftragen. In erster Linie wacht die Auftraggeberin über die Vertragseinhaltung. Soweit dies nicht erfolgt oder nicht erfolgen kann, soll
16 Anhang 4: "Bericht Regulator" des Schlussberichts der Expertengruppe Organisation Bahninfrastruktur kann beim Bundesamt für Verkehr (BAV) kostenlos abgerufen werden unter www.bav.admin.ch > Themen > Bahnreform > Weitere Schritte der Bahnreform.