Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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Vorhandene Diskriminierungspotenziale müssen beseitigt werden, um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Nicht alle ISB der Schweiz erfüllen zudem sämtliche Unabhängigkeitserfordernisse (rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheiden unabhängig) der EU.
Zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs gibt es verschiedene Möglichkeiten. So könnten die ISB neben der bereits etablierten buchhalterischen Trennung auch rechtlich und organisatorisch in ihren Entscheiden unabhängig von den EVU organisiert werden. Auch könnten die normalspurigen, interoperablen Schienennetze etwa in eine „Netz Schweiz AGˮ zusammengeführt werden. Andernfalls wären die wesentlichen Funktionen von einer unabhängigen TVS wahrzunehmen.
Keine erzwungene Trennung von Infrastruktur und Verkehr
Ein Zwang zur vollständigen Trennung von Infrastruktur und Verkehr steht für die Schweiz zurzeit nicht zur Diskussion. Dies wäre ein tiefgreifender Eingriff in das etablierte und gut funktionierende Eisenbahnsystem, ohne dass der freie Netzzugang spürbar verbessert oder der Wettbewerb auf dem Netz verstärkt werden könnte. Auch für die Überführung der international und im Netzzugang tätigen integrierten Bahnunternehmen in eine Holding-Struktur oder eine Zusammenführung des normalspurigen, interoperablen Schienennetzes etwa in eine Netz Schweiz AG ist derzeit weder notwendig noch sind die Voraussetzungen gegeben. Zum heutigen Zeitpunkt sollen die Bahnunternehmen die für ihr Unternehmen optimale Organisationsstruktur wählen, soweit sie damit die gesetzlichen Bestimmungen zu Transparenz und Diskriminierungsfreiheit erfüllen. Das Ziel, die Diskriminierungspotenziale zu senken, kann mit weniger tiefgreifenden Massnahmen umgesetzt werden.
EVU erhalten mehr Rechte bei der Planung
Die EVU sind von allen Entscheiden über die Entwicklung der Infrastruktur direkt betroffen. Dies gilt neben der Trassenzuteilung insbesondere für die Investitionsentscheide. In diesem Bereich müssen die EVU einen besseren Zugang zu den Informationen der ISB bekommen. Bei der langfristigen Entwicklung beziehungsweise den Ausbauvorhaben der Infrastruktur im Rahmen des Strategischen Entwicklungsprogramms (STEP) können die EVU in Planungsregionen mitwirken. Doch ihr Mitwirkungsrecht muss auch bei der kurz- bis mittelfristigen Fahrplan- und Investitionsplanung gesichert werden. Heute gibt es diesbezüglich nur Koordinationstreffen einzelner Bahnen auf freiwilliger Basis. Für die LV-Verhandlungen wird lediglich vorausgesetzt, dass sich die ISB mit den betroffenen EVU abstimmen; überprüft wird dies aber nicht.
Deshalb soll künftig auf Gesetzesstufe ein Informations- und Mitwirkungsrecht für die im Netzzugang tätigen EVU eingeführt werden. Konkret sollen diese Mitwirkungsrechte für die Fahrplanerstellung und bei Investitionsentscheiden der ISB gelten. Diese Massnahme ist als Ergänzung zur unabhängigen TVS (vgl. Ziff. 1.3.1), zur Stärkung der Regulierungsbehörde SKE (neu RailCom, vgl. Ziff. 1.3.4) sowie zur klareren Definition der Rechte und Pflichten einer Systemführerschaft (vgl. Ziff. 1.3.2) geplant. Mit einer rechtlichen Grundlage können Anliegen von betroffenen EVU eingebracht und die ISB verpflichtet werden, transparenter zu arbeiten und die Abstimmung mit den EVU zu stärken. Betroffen in diesem Sinne sind auch An-