Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten

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Bei der Trassenzuteilung genügen mittel- bis langfristig die bestehenden Prozesse einschliesslich der neu mit FABI eingeführten Instrumente NNK und NNP. Der NNP wird durch die ISB im Auftrag erarbeitet, das BAV stellt als Prozessführer die diskriminierungsfreie Erarbeitung sicher (vgl. Ziff. 1.3.1.2.4). Im kurzfristigen Fahrplan- und Trassenzuteilungsverfahren fehlt bisher auf Gesetzesebene eine explizite Verankerung des Informations- und Mitwirkungsrechts der EVU. Das PBG soll entsprechend ergänzt werden.

1.3.3.4 Umsetzung des Informations- und Mitwirkungsrechts

Alle vier Jahre sind die EVU bei der Vorbereitung der LV anzuhören. Es können jedoch während einer LV-Periode Entscheide gefällt werden, die auf ein EVU einen wesentlichen Einfluss haben – beispielsweise Anpassungen am Investitionsplan.

Deshalb wird eine elektronische Plattform eingerichtet, auf der die mittelfristigen Investitionspläne der ISB aufgeschaltet werden. Eine solche Plattform soll auf der Webseite der TVS (vgl. Ziff. 1.3.1.2.5 und den neuen Artikel 9q Absatz 2 EBG) angesiedelt werden und nur den betroffenen EVU mit einer Personenbeförderungskonzession oder einer Netzzugangsbewilligung und Anschliessern zugänglich sein. Die Zugriffsrechte auf diese Plattform werden fallweise erteilt und periodisch überprüft. Die EVU sollen neben dem Infrastrukturregister und den Schienennetz- Nutzungsbedingungen (Network Statements) jeweils den aktuellen mittelfristigen Investitionsplan der Infrastruktur abrufen können, der mindestens für die folgenden vier Jahre über Investitionen und gegebenenfalls Desinvestitionen Auskunft gibt. Dank dem Informations- und Mitwirkungsrecht können sie sich mit ihren Anliegen an die ISB wenden und eine fundierte Behandlung erwarten.

Das folgende Vorgehen ist vorgesehen:

- Der aktuelle, von der Geschäftsführung genehmigte Investitionsplan ist jeweils spätestens bis Ende März auf der Webseite der TVS aufgeschaltet und zugänglich gemacht.

- Die betroffenen EVU und Anschliesser dürfen sich binnen eines Monats mit ihren Anliegen an die ISB wenden.

- Daraufhin muss die ISB bis Ende Mai eine fundierte Behandlung dieser Anliegen vorbereiten und die betroffenen EVU und Anschliesser informieren.

- Ein EVU oder ein Anschliesser darf im Falle einer Nichtberücksichtigung seiner Anliegen bis Ende Juni eine Beschwerde an das BAV richten.

- Das BAV muss die Beschwerde innerhalb von drei Monaten behandeln.

Die Branche (d. h. die ISB mit den EVU) legen die Minimalanforderungen an das Format der Investitionspläne fest, insbesondere den Detaillierungsgrad und die geografische Abgrenzung. Das BAV wird bei der Festlegung der Minimalanforderungen einbezogen. Die ISB ihrerseits muss jeweils im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung zur LV melden, wie sie die EVU und Anschliesser einbezogen und