Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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Eisenbahnpakets sowie den Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU, ausser bezüglich der Vorgaben zur Öffnung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs. Die Rechte der Passagiere in der EU sind durch die beiden EU-Verordnungen heute weitgehend geschützt. Mit der Erweiterung der Passagierrechte erhalten Fahrgäste in der Schweiz vergleichbare Rechte.
Die mit OBI vorgeschlagenen Rechtsanpassungen bilden die Basis für die vollständige Übernahme der Eisenbahnpakete 1 bis 3 und des Recasts. Die im Ersten Eisenbahnpaket enthaltenen Bestimmungen, die in der Richtlinie 2012/34/EU zusammengefasst wurden, werden in der Schweiz mit der vorliegenden Vorlage umgesetzt. Dieser Schritt ermöglicht eine spätere Weiterentwicklung des schweizerischen Eisenbahnsystems. Nach der Verabschiedung der vorliegenden Gesetzesanpassungen könnten folgende EU-Rechtsakte neu in den Anhang 1 des Landverkehrsabkommens übernommen werden:
- Verordnung (EG) Nr. 1371/2007
- Verordnung (EU) Nr. 181/2011
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der gegebenen Vorlage werden die Forderungen des nachstehenden parlamentarischen Vorstosses erfüllt:
2008 P 08.3763 Bahnlandschaft Schweiz: Konsolidierung durch die
SBB (N 17.11.08, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates)
Der Bundesrat beantragt daher, diesen parlamentarischen Vorstoss als erfüllt abzuschreiben.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Behindertengleichstellungsgesetz
Art. 3 Geltungsbereich
Gemäss Artikel 9 Absatz 4 des SebG findet das BehiG Anwendung auf den Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession.
Gemäss Artikel 3 Buchstabe b Ziffer 3 BehiG findet das Gesetz auf öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs und Fahrzeuge Anwendung, die dem PBG vom 18. Juni 1993 unterstehen. Ausgenommen sind die Skilifte sowie Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit.
Zwischen den beiden Regelungen besteht insoweit ein Widerspruch, als Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit eine Konzession des Bundes benötigen, wenn sie mehr als acht Personen je Fahrtrichtung transportieren dürfen.
Nach Sinn und Zweck des BehiG sollen nur diejenigen Seilbahnen vom Geltungsbereich ausgenommen werden, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine