Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten

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behindertengerechte Ausgestaltung eignen. Dazu gehören alle Skilifte und Sesselbahnen sowie alle Gondelbahnen, deren Gondeln zu klein sind, um einen Rollstuhl aufzunehmen. Zu klein kann aber auch die Kabine einer Standseilbahn sein. Folglich ist hier die Grösse der einzelnen Gondel und nicht die Kapazität pro Fahrtrichtung massgebend.

Mit der vorliegenden Revision soll deshalb klargestellt werden, dass das BehiG auf alle Seilbahnen Anwendung findet. Ausgenommen sind alle Skilifte und Seilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit.

Folglich findet das BehiG auch auf Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung Anwendung, sofern die Kantone für die Bewilligung von Seilbahnen zuständig sind, deren Transporteinheiten über mehr als acht Plätze verfügen.

Der Verweis auf das PBG wird durch den Verweis auf das SebG nicht entbehrlich, da das PBG auch den Busverkehr regelt.

2.2 Eisenbahngesetz

Art. 1 Abs. 2

Dem Geltungsbereich des EBG unterstehen auch Anlagen, auf denen Personen oder Güter nicht selbst befördert werden, die aber zur Durchführung solcher Beförderungen erforderlich sind. Zu nennen sind hier insbesondere Betriebsgelände oder Anlagen zur Instandhaltung von Eisenbahnen.

Die Öffnung für den Netzzugang ist die Rechtsfolge des Umstands, dass es sich um eine konzessionsbedürftige Eisenbahninfrastruktur und damit um kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung des Geltungsbereichs handelt.

Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession

Die Begriffe „Entzug“ und „Widerruf“ sollen neu einheitlich verwendet werden. Wie in Artikel 9 Absätze 3-5 PBG, in dem die Differenzierung bereits vorgenommen wurde, handelt es sich beim Entzug um eine Rechtsfolge rechtswidrigen Handelns; der Entzug ist daher entschädigungslos zulässig. Der Widerruf hingegen erfolgt aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses trotz rechtmässigen Handelns des Konzessionsinhabers, weshalb der Widerruf eine Entschädigungspflicht auslöst.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass der Entzug einer Konzession auch dann zulässig ist, wenn der Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt.

Art. 8b Entzug der Sicherheitsgenehmigung

Im Sinne einer einheitlichen Terminologie (vgl. Erläuterungen zu Art. 8) handelt es sich hier um die Regelung eines Entzugs.

Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheits-

bescheinigung