Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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2.4 Bundesgesetz über die Anschlussgleise
Art. 17a Aufsichtsabgabe
Die Regelung entspricht der für die Eisenbahninfrastruktur in Artikel 13 EBG getroffenen Regelung.
2.5 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen
Art. 2 Abs. 3
Der Begriff des Eisenbahnunternehmens wird seit dem 1. Juli 2013 in Artikel 2 des EBG definiert. Der Verweis ist entsprechend anzupassen.
2.6 Seilbahngesetz
Art. 3 Abs. 2bis
Entscheidet das BAV auf Antrag des Kantons über den Bau einer an sich durch den Kanton zu bewilligenden Seilbahn oder Nebenanlage, so richtet sich das Verfahren nach Bundesrecht. Materiell kommt neben der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006 (SebV)51 auch das kantonale und interkantonale Recht zur Anwendung. Als Nebenanlagen, die im Falle gleichzeitiger Errichtung auf Antrag der zuständigen kantonalen Baubewilligungsbehörde durch das BAV bewilligt werden können, kommen insbesondere Parkplätze, Beschneiungsanlagen, deren Zuleitungen, Pisten, Pistenausbauten sowie Gastronomiebetriebe in mit der Seilbahnanlage nicht verbundenen Bauwerken in Betracht.
Art. 16 Anwendbares Recht
Der heute bestehende Artikel 16 wird ergänzt durch einen neuen Absatz 2. Dieser legt fest, dass 50 % der anrechenbaren Gesamtkosten von Investitionen von Seilbahnen mit Erschliessungsfunktion (die Abgeltung vom Bund erhalten) als Infrastruktur zählen und mit Mitteln aus dem BIF finanziert werden. Der Anteil aus dem BIF wird als A-fonds-perdu-Beitrag geleistet. Damit wird eine Gleichbehandlung von Seilbahnen mit schienengebundenen Bergbahnen wie Zahnradbahnen sichergestellt. Durch den Wegfall der Abschreibungen wird zudem der regionale Personenverkehr entlastet, wie dies bei Zahnradbahnen durch die Finanzierung der Infrastruktur-Abschreibungen aus dem BIF erreicht wird. Die Finanzierung der anderen 50 % erfolgt, sofern vorhanden, mit Eigenmitteln des Transportunternehmens, mit Beiträgen von Kanton, Gemeinden, Dritten oder durch eine Fremdfinanzierung, wobei die Gewährung einer Solidarbürgschaft des Bundes (wie bei Fahrzeugen einer Zahnradbahn) möglich bleibt.