Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 76 Seiten
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Art. 17a Entzug
Die Entzugsvoraussetzungen werden neu auch im Seilbahngesetz kodifiziert. Sie entsprechen den Regelungen in Artikel 18y EBG.
Art. 18a Bst. b
Die Artikel 49-57 des EBG gelten aufgrund der neuen Bahninfrastrukturfinanzierung nicht mehr "sinngemäss" für die Finanzierung der Infrastruktur der Seilbahnen. Daher wird der Buchstabe b in Artikel 18a aufgehoben und durch eine neue Bestimmung in Artikel 16 ersetzt.
Art. 23a Aufsichtsabgabe
Die vom BAV beaufsichtigten Seilbahnunternehmen sollen zukünftig ebenso wie die vom BAV beaufsichtigten Eisenbahnunternehmen für die Kosten der Sicherheitsüberwachung des Betriebs aufkommen. Die Regelung entspricht der für die Eisenbahninfrastruktur in Artikel 13 EBG getroffenen Regelung.
Art. 24e Sicherheitsrelevante Informationen
Die Vorschrift entspricht Artikel 14 EBG.
2.7 Trolleybus-Gesetz
Art. 7 Aufsichtsbehörde
Die Zuständigkeit des BAV ergibt sich heute aus Artikel 3 der Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 195152 und wird hiermit gesetzlich verankert.
Art. 8 Besondere Befugnisse des BAV
Die Aufsichtsbefugnisse entsprechen denjenigen in Artikel 12 EBG und in Artikel 52 PBG.
Art. 8a Aufsichtsabgabe
Die Regelung entspricht Artikel 52a PBG. Busse und Trolleybusse des Linienverkehrs werden so gleich behandelt.
Art. 11a Abs. 1
Die Bestimmungen von Kapitel 3 des EBG sollen, soweit anwendbar, ebenso auf Trolleybusunternehmen angewendet werden.
Art. 11b Sorgfaltspflicht