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Vernehmlassung 2014/164: Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften · 6 Seiten

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Übersetzung1

Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Zusatzprotokolls zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung (im Folgenden als «Charta» bezeichnet, SEV Nr. 122) unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, dass das Recht auf Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten einer der demokratischen Grundsätze ist, die allen Mitgliedstaaten des Europarats gemeinsam sind;

in der Erwägung, dass die Entwicklung in den Mitgliedstaaten die überragende Bedeutung dieses Grundsatzes für die kommunale Selbstverwaltung gezeigt hat;

in der Erwägung, dass es sinnvoll wäre, die Charta um Bestimmungen zu bereichern, die das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften garantieren;

unter Berücksichtigung des vom Ministerkomitee am 27. November 2008 angenommenen Übereinkommens des Europarats über den Zugang zu amtlichen Dokumenten;

unter Berücksichtigung ebenfalls der Erklärung und des Aktionsplans, die auf dem Dritten Gipfel der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16. und 17. Mai 2005) angenommen wurden,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen

Gebietskörperschaft

1. Die Vertragsstaaten garantieren jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskörperschaft.

SR ..........

1 Übersetzung des englischen und des französischen Originaltextes. Diese Übersetzung ist vorläufig. Sie wird für den Fall, dass das Protokoll von der Schweiz ratifiziert werden sollte, noch einmal genau geprüft und der schweizerischen Terminologie und der Terminologie der Charta angepasst. 2015–......