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Vernehmlassung 2014/164: Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften · 6 Seiten

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Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften

AS 2015

2. Das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskörperschaft bezeichnet das Recht, die Ausübung der Befugnisse und Zuständigkeiten einer kommunalen Gebietskörperschaft bestimmen oder beeinflussen zu wollen.

3. Die Mittel zur Erleichterung der Ausübung dieses Rechtes werden durch Gesetz geregelt. Für bestimmte Umstände oder Kategorien von Personen können durch Gesetz besondere Massnahmen vorgesehen werden, ohne irgendwelche Personen oder Gruppen ungerechtfertigt zu diskriminieren. Im Einklang mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei können durch Gesetz insbesondere Massnahmen geregelt werden, die ausdrücklich auf Wähler begrenzt sind.

4.1 Jede Vertragspartei erkennt durch Gesetz das Recht ihrer Staatsangehörigen an, bei der Wahl von Mitgliedern des Rates oder der Versammlung der kommunalen Gebietskörperschaft, in der sie ihren Aufenthalt haben, als Wähler oder Kandidaten mitzuwirken.

4.2 Ebenso wird das Recht sonstiger Personen auf eine derartige Mitwirkung in Fällen gesetzlich anerkannt, in denen die Vertragspartei dies im Einklang mit ihrer eigenen verfassungsmässigen Ordnung beschliesst oder dies den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei entspricht.

5.1 Etwaige Formalitäten, Voraussetzungen oder Einschränkungen bezüglich der Ausübung des Rechtes auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskörperschaft müssen durch Gesetz vorgeschrieben und mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei vereinbar sein.

5.2 Durch Gesetz werden diejenigen Formalitäten, Voraussetzungen und Einschränkungen vorgeschrieben, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die ethische Integrität und die Transparenz bei der Ausübung von Befugnissen und Zuständigkeiten kommunaler Gebietskörperschaften durch die Ausübung des Rechtes auf Mitwirkung nicht gefährdet werden.

5.3 Sonstige Formalitäten, Voraussetzungen oder Einschränkungen müssen für das Funktionieren einer wirkungsvollen politischen Demokratie, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder für die Einhaltung von Erfordernissen der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei notwendig sein.