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Vernehmlassung 2014/164: Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften · 6 Seiten
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Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften
AS 2015
Artikel 2 Massnahmen zur Umsetzung des Mitwirkungsrechts
1. Die Vertragsstaaten ergreifen alle notwendigen Massnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Mitwirkung an den Angelegenheiten kommunaler Gebietskörperschaften.
2. Diese Massnahmen betreffend die Ausübung des Rechtes auf Mitwirkung umfassen es,
i. kommunale Gebietskörperschaften zu ermächtigen, die Ausübung des in diesem Protokoll niedergelegten Rechtes auf Mitwirkung zu ermöglichen, zu fördern und zu erleichtern;
ii. Folgendes sicherzustellen:
a) die Festlegung von Verfahren zur Beteiligung der Bevölkerung; hierzu können Anhörungsverfahren, kommunale Volksentscheide und Petitionen sowie in Fällen, in denen die kommunale Gebietskörperschaft sehr viele Einwohner hat und/oder ein grosses geografisches Gebiet abdeckt, Massnahmen zur bürgernahen Beteiligung der Bevölkerung gehören;
b) die Festlegung von in Übereinstimmung mit der verfassungsmässigen Ordnung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehenden Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz kommunaler Gebietskörperschaften befinden;
c) die Festlegung von Massnahmen, mit denen den Bedürfnissen von Personenkategorien entsprochen wird, die sich besonderen Hindernissen bei der Mitwirkung gegenübersehen, und
d) die Festlegung von Mechanismen und Verfahren für die Behandlung und Beantwortung von Beschwerden und Vorschlägen bezüglich der Arbeitsweise kommunaler Gebietskörperschaften und kommunaler öffentlicher Dienste;
iii. die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Förderung und Ausübung des in diesem Protokoll niedergelegten Rechtes auf Mitwirkung anzuregen.
3. Die Verfahren, Massnahmen und Mechanismen können sich je nach Art der kommunalen Gebietskörperschaft unter Berücksichtigung ihrer Grösse und Kompetenzen voneinander unterscheiden.
4. Bei den Planungs- und Entscheidungsprozessen in Bezug auf die zur Verwirklichung des Rechtes auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskörperschaft zu treffenden Massnahmen werden die kommunalen Gebietskörperschaften rechtzeitig und in geeigneter Weise so weit wie möglich konsultiert.