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Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 6 Seiten
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Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) in der Fassung des Ständerates vom 11. Dezember 2013
Ingress
...
und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom ...1,
Art. 34 Abs. 6
6Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 3 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, so kann frühestens nach drei Jahren eine neue Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
Art. 43 Abs. 1 und 1bis
1Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a. sie mit diesen zusammenwohnen;
b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d. sie keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen; und
e. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
1bisBei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung.
Art. 44 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 3
1Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:
d. sie keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen; und
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2 SR 831.30
3 SR 831.30