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Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 6 Seiten
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Ausländergesetz
g. anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf gemäss Artikel 58a hindeuten.
Art. 120 Abs. 1 Bst. f und g
1Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
f. die Meldepflicht nach Artikel 85a Absatz 2 verletzt oder mit der Meldung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 85a Abs. 2 und 3);
g. sich der Kontrolle durch das Kontrollorgan nach Artikel 85a Absatz 4 widersetzt oder diese Kontrolle verunmöglicht.
Anhang Ziffer 5
5. Asylgesetz vom 26. Juni 19988
Art. 61 Erwerbstätigkeit
1Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AuG9).
2Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Einsatzort zuständigen Behörde gemeldet werden. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 85a Absätze 2–5 AuG.
3Absatz 2 ist nicht anwendbar auf anerkannte Flüchtlinge mit einer Niederlassungsbewilligung.
Gliederungstitel vor Art. 85
2. Abschnitt: Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe auf Vermögen
Art. 85 Rückerstattungspflicht
1Soweit zumutbar, sind Sozialhilfe-10, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
2Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögen (Art. 86 und 87) geltend.
2bisDer Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.
3Aufgehoben
4Aufgehoben
8 SR 142.31
9 SR 142.20
10 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).