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Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 6 Seiten
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Ausländergesetz
e. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf gemäss Artikel 58a besteht.
Art. 45 Bst. d
Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:
d. sie keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen.
Art. 49a Abs. 1
1Vom Erfordernis nach den Artikeln 43 Absatz 1 Buchstabe e und 44 Absatz 1 Buchstabe e kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Art. 51 Abs. 2 Bst. a und b
2Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a. Betrifft nur den französischen Text.
b. Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder Artikel 63 Absatz 3 vorliegen.
Art. 63 Abs. 2 und 3
2Aufgehoben
3Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht bereit ist, sich zu integrieren (Art. 58a).
Art. 85 Abs. 6 und 7 Bst. cbis
6Aufgehoben
7Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn:
4 SR 831.30