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Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 6 Seiten

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Ausländergesetz

Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögen

1Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen die Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 zurückerstatten. Die Sonderabgabe auf Vermögen dient zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese Personen und die von ihnen unterstützten

Angehörigen verursachen.

2Die Sonderabgabe auf Vermögen erfolgt über eine Vermögenswertabnahme nach Artikel 87.

3Die Pflicht zur Sonderabgabe auf Vermögen dauert längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs.

4Der Bundesrat legt die Höhe und Dauer der Sonderabgabe fest.

5Aufgehoben

Art. 87 Vermögenswertabnahme

1Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.

2Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zwecks Leistung der Sonderabgabe auf Vermögen sicherstellen, wenn die Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung oder Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid:

a. nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;

b. die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder

c. die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.

2bisDer Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber 10 Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.

3Aufgehoben

4Aufgehoben

5Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin in vollem Umfang zurückerstattet, wenn die asylsuchende oder schutzbedürftige Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist. Das Gesuch muss vor der Ausreise eingereicht werden.

Art. 115 Bst. c, 116a sowie 117

Aufgehoben