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Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 6 Seiten
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Ausländergesetz
cbis. die Familie keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezieht.
Art. 85a Erwerbstätigkeit
1Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22).
2Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Einsatzort zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. die Identität und den Lohn der erwerbstätigen Person;
b. die ausgeübte Tätigkeit;
c. den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.
3Der Arbeitgeber muss der Meldung eine Erklärung beilegen, dass er die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen kennt und sich verpflichtet, sie einzuhalten.
4Die Behörde nach Absatz 2 übermittelt den Kontrollorganen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zuständig sind, unverzüglich eine Kopie der Meldung.
5Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Kontrollorgane.
6Er regelt das Meldeverfahren.
Art. 88 Sonderabgabe auf Vermögen
1Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabe auf Vermögen nach den Artikeln 86 und 87 AsylG6. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels, Artikel 112a sowie die Bestimmungen des 10. Kapitels des AsylG sind anwendbar.
2Die Pflicht zur Sonderabgabe auf Vermögen dauert längstens zehn Jahre seit der Einreise.
Art. 97 Abs. 3 Bst. f und g
3Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei:
f. dem Bezug von jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20067 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
5 SR 831.30
6 SR 142.31
7 SR 831.30