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Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 6 Seiten
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Binnenschifffahrt
c. frei von Sucht ist, die das sichere Führen eines Schiffs oder das sichere Ausüben eines nautischen Dienstes beeinträchtigt;
d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, beim Führen von Schiffen oder beim Ausüben eines nautischen Dienstes die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
4 Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a. die Verkehrsregeln kennt; und
b. Schiffe der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
Art. 17b Abklärung der Fahreignung oder Fahrkompetenz
1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a. Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b. Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d. Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung;
e. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Schiffe nicht sicher führen kann.
2 Ab dem vollendeten 70. Altersjahr ist die Fahreignung einer Person alle zwei Jahre vertrauensärztlich zu untersuchen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die ärztliche Untersuchung. Er kann insbesondere für Inhaber bestimmter Ausweiskategorien eine ärztliche Untersuchung ab einem früheren Alter und mit abweichenden Intervallen festlegen.
3 Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an das Bundesamt für Verkehr, die zuständige kantonale Strassenverkehrs- und Schifffahrtsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4 Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Schiffsführerausweis besitzt.
5 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Schiffsführerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.