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Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 6 Seiten
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Binnenschifffahrt
3 und 4Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 15a
1a. Abschnitt: Aufsicht
Art. 15a Nachprüfungen
1 Die Behörde nimmt in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen vor. Sie nimmt zudem Nachprüfungen vor, wenn:
a. Zweifel an der Betriebssicherheit des Schiffes bestehen; oder
b. das Schiff umgebaut oder wesentlich geändert worden ist.
2 Bei Fahrgastschiffen erfolgen die Nachprüfungen risikoorientiert auf der Grundlage von Prüfberichten unabhängiger Sachverständiger oder von Stichproben der Behörden.
3 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Nachprüfung von Schiffen erlassen.
Art. 15b Umbauten und Änderungen
1 Plant der Halter oder Eigentümer Umbauten oder Änderungen an einem Schiff, die sich auf die Betriebsicherheit des Schiffes auswirken können, so hat er diese der Behörde vor der Ausführung zu melden.
2Eine neue oder erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn die Umbauten oder Änderungen nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.
3 Die Behörde entscheidet im Einzelfall und bestimmt das Verfahren.
Art. 17 Abs. 2, 4 und 5
2 Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die erforderliche Fahrkompetenz hat.
4 und 5Aufgehoben
Art. 17a Fahreignung und Fahrkompetenz
1 Wer ein Schiff führt, muss über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2 Wer einen nautischen Dienst an Bord eines Schiffes ausübt, muss über Fahreignung verfügen.
3 Über Fahreignung verfügt, wer:
a. das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter erreicht hat;
b. die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit aufweist, die erforderlich ist zum sicheren Führen eines Schiffs oder zum sicheren Ausüben eines nautischen Dienstes;