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Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 6 Seiten
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Binnenschifffahrt
4bisWurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.
6 Der Bundesrat legt fest, bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne von Artikel 24a angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt.
7 Er kann:
a. für Personen, die Schiffe, welche für den gewerbsmässigen Personenverkehr (Art. 2 Abs. 1 Bst. b PBG) oder den Gütertransport bestimmt sind, führen, an deren Führung beteiligt sind oder einen nautischen Dienst an Bord dieser Schiffe ausüben, Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentrationen festlegen, die unter den nach Absatz 6 festgelegten Werten liegen;
b. für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
c. vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.
d. kann Ausnahmen bei der Anwendung dieses Abschnittes auf das Führen bestimmter Arten von motorlosen Schiffen vorsehen;
e. ein Bundesamt zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.
Art. 31 Abs. 1
1Ein Schiff darf nicht in Verkehr gesetzt werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Art. 41 Abs. 1
1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft. Liegt eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 oder 7 Bst. a) vor, so wird eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt.
Art. 49 aufgehoben
Art. 56 Abs. 2bis
2bis Er kann für die militärische Schifffahrt besondere Vorschriften erlassen. Diese können von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung der Schiffe, über die Ausbildung und Zulassung der Führerinnen und Führer sowie über die Verkehrsregeln abweichen. Sie können besondere Verkehrsmassnahmen vorsehen.