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Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 6 Seiten

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Binnenschifffahrt

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20025

Art. 9 Abs. 3 Bst. c Ziff. 4

3 Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu:

c. bei Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung sowie zur Zulassung oder Prüfung von Fahrzeugen nach:

4. den Artikeln 8, 14 und 15b Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19756 über die Binnenschifffahrt,

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 19597 über die Invalidenversicherung

Art. 66c Abs. 1

1 Zweifelt die IV-Stelle, dass die versicherte Person über die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen oder von Schiffen oder zum sicheren Ausüben eines nautischen Dienstes an Bord eines Schiffes notwendig ist, so kann sie die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 22 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19588 und Art. 17b Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19759 über die Binnenschifffahrt) melden.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 SR 151.3

6 SR 747.201

7 SR 831.20

8 SR 741.01

9 SR 747.201