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Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 6 Seiten

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Binnenschifffahrt

6 Hat eine Strassenverkehrs- oder Schifffahrtsbehörde Zweifel an der Fahreignung einer Person, so meldet sie dies der anderen zuständigen Zulassungsbehörde.

Art. 18a Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis

Wer ein Schiff geführt hat, ohne einen Schiffsführerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung keinen Ausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.

Art. 19 Abs. 3 und 4

3 Nach Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln, die in diesem Gesetz mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, wird der Schiffsführerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

4 Bei der Festsetzung der Dauer des Schiffsführerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Führer von Motorfahrzeugen und Schiffen sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Schiff zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

Art. 20 Abs. 1 Bst. d

1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

d. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 oder 7 Bst. a) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln begeht.

Art. 20b Abs. 1 Bst. b

1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 oder 7 Bst. a) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt;

Art. 24b Abs. 3 Bst. a und c, 3bis, 4bis, 6 und 7

3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:

a. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;

c. die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.

3bis Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.