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Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 6 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Binnenschifffahrt (BSG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom .... 1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2bis
2bis Als Fahrgastschiff im Sinne dieses Gesetzes gilt ein nicht aufblasbares Wasserfahrzeug, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als zwölf Personen verwendet wird.
Art. 7 Konzession und Bewilligung
Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20093 (PBG) erteilt.
Art. 13 Abs. 2 und 2 bis
2 Der Schiffsausweis wird nur erteilt, wenn:
a. das Schiff den Vorschriften entspricht;
b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht; und
c. sofern es sich um ein Fahrgastschiff handelt: das Unternehmen den Sicherheitsnachweis erbracht hat.
2bis Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Sicherheitsnachweis erforderlich sind.
Art. 14 Abs. 1bis, 3 und 4
1bis Bei einem Fahrgastschiff beurteilt die Behörde die zum Sicherheitsnachweis eingereichten Unterlagen risikoorientiert auf der Grundlage von Prüfberichten unabhängiger Sachverständiger oder von eigenen Stichproben.
1BBl 2015 XXXX
2 SR 747.201
3 SR 745.1
2013-1280 ...