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Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 6 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über die Binnenschifffahrt (BSG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom .... 1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2bis

2bis Als Fahrgastschiff im Sinne dieses Gesetzes gilt ein nicht aufblasbares Wasserfahrzeug, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als zwölf Personen verwendet wird.

Art. 7 Konzession und Bewilligung

Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20093 (PBG) erteilt.

Art. 13 Abs. 2 und 2 bis

2 Der Schiffsausweis wird nur erteilt, wenn:

a. das Schiff den Vorschriften entspricht;

b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht; und

c. sofern es sich um ein Fahrgastschiff handelt: das Unternehmen den Sicherheitsnachweis erbracht hat.

2bis Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Sicherheitsnachweis erforderlich sind.

Art. 14 Abs. 1bis, 3 und 4

1bis Bei einem Fahrgastschiff beurteilt die Behörde die zum Sicherheitsnachweis eingereichten Unterlagen risikoorientiert auf der Grundlage von Prüfberichten unabhängiger Sachverständiger oder von eigenen Stichproben.

1BBl 2015 XXXX

2 SR 747.201

3 SR 745.1

2013-1280 ...