Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/175: Änderung der Tierseuchenverordnung betreffend Befall mit dem kleinen Beutenkäfer · 4 Seiten

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274d). Die Kantone AI, AR, SG, SH und SO geben zu bedenken, dass Hummelnester nicht wie Bienenstände registriert werden müssen.

4. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln Art. 274a und 274b - Diagnose und Verdachtsfall

Es werden Präzisierungen gefordert für die Liste der Imkerei-Nebenprodukte, die im Seuchenfall nicht verstellt werden dürfen (SH, ZH), sowie bezüglich der Entwicklungsstadien des Parasiten (SH).

Art. 274d Abs. 1 - Bekämpfungsmassnahmen

Die Kantone AI und AR fordern, dass präzisiert wird, welche Völker vernichtet werden müssen (die befallenen Völker, die erkrankten oder alle Völker eines Bienenstands).

Die Kantone BE und SH verlangen eine genauere Liste des Materials, das nicht verstellt werden darf.

Der Kanton AG fordert, dass präzisiert wird, dass alle Bienenvölker vernichtet werden müssen, dagegen fordern Agora, Apisuisse, Prométerre und der SBV die Prüfung der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen oder Alternativen zur Vernichtung.

Die Kantone BE, GL und ZH fordern klare Verfahren für die Behandlung des Bodens. Die Kantone BE, GE und ZH verlangen genauere Angaben, was den geschleuderten Honig anbelangt.

Art. 274d Abs. 2 und 3 - Schutz- und Überwachungszonen

Der Kanton ZH schlägt vor, dass die Zonen mit Experten festgelegt werden und auch die Kontaktbetriebe miteinbezogen werden. Die Kantone AI, AR und GR fordern eine übersichtlichere Darstellung der Massnahmen, die in den Zonen zu ergreifen sind. Die Kantone BE und GL fordern, dass sich die Imker an den Kontrollen in den Zonen beteiligen sollen, ansonsten diese je nach Dichte der Bienenstände nicht innert 30 Tagen durchgeführt werden könnten.

Für den Kanton SO ist eine Überwachungszone von 10 km Radius in der kleinflächigen Schweiz schwer realisierbar. Er regt daher an, die gesamte Schweiz als Überwachungszone zu definieren. Der Kanton ZH ist der Meinung, dass aufgrund der aktiven Flugstrecke des kleinen Beutenkäfers sowie unter Berücksichtigung des Windes die Überwachungszone mindestens 50 Kilometer betragen müsse. Er weist jedoch darauf hin, dass bei einer derartigen Ausdehnung die Massnahmen aufgrund der mangelnden Ressourcen von den Veterinärämtern nicht allein vollzogen werden könnten, sondern der Einbezug der Imkerinnen und Imker unerlässlich wäre. Die STA weist darauf hin, dass in Italien der Umkreis der Schutz- und Überwachungszone 20 bzw. 100 Kilometer beträgt und spricht sich dafür aus, dass die Schutzzone mindestens 10 Kilometer beträgt.

Die Kantone AI und GR bemängeln, dass abweichend von der Faul- und Sauerbrut beim Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer als Zone, in der die Bekämpfung erfolgt, nicht ein Sperrgebiet, sondern Schutz- und Überwachungszonen festgelegt werden und fordern eine einheitliche Bezeichnung bzw. Definition der Zonen für alle Bienenseuchen.

Art. 274d Abs. 4 - Aufhebung der Schutz- und Überwachungszonen

Der Kanton ZH fordert genauere Angaben über die Methoden zur Feststellung, dass kein Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer mehr besteht.

Art. 274d Abs. 5 - Möglichkeit des BLV, den Verzicht auf die Vernichtung von Bienen-

völkern oder Hummeln anzuordnen

Die STA fordert, dass der Verzicht auf die Vernichtung die Regel und nicht die Ausnahme sein soll. Agora und Prométerre sind der Ansicht, dass das BLV die Kosten übernehmen müsste, wenn es statt die Vernichtung eine Behandlung anordnet.

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