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Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 3 Seiten
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Art. 26 Abs. 1bis
1bisBei einer Atemalkoholprobe nach Artikel 11a SKV ist sicherzustellen, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann.
II
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Datum Beschluss Bundesamt für Strassen:
Rudolf Dieterle